§ 24 Abs. 1 S. 1 KSVG listet die sog. typischen Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen auf. Zu den typischen Verwertern gehören alle Unternehmen und Einrichtungen aus Branchen, in denen meistens auch mit freischaffenden Künstlern gearbeitet wird wie z. B. bei Bühnen oder Werbeagenturen. Hierzu gehören:

 
Nr. 1: Buch-, Presse- und sonstige Verlage (einschließlich Bilderdienste)
Nr. 2: Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre
Nr. 3: Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten
Nr. 4: Rundfunk, Fernsehen
Nr. 5: Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausgenommen die alleinige Vervielfältigung)
Nr. 6: Galerien, Kunsthandel
Nr. 7: Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
Nr. 8: Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen
Nr. 9: Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten

Im Folgenden werden die Tätigkeiten, die gem. § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG zu den typischen Verwertern gehören, im Detail erörtert.

 

Praxistipp

Wenn Sie das Erfassungsformular ausfüllen müssen und nicht sicher sind, nach welcher Nummer Sie sich dort einstufen müssen, lassen Sie diese Frage offen und stellen in einem kurzen Anschreiben die Geschäftsbereiche Ihres Unternehmens dar. Die KSK bzw. die DRV übernehmen dann die juristische Einordnung für Sie.

2.2.1 Buch-, Presse und sonstige Verlage, Presseagenturen

Unternehmen, die einen Verlag betreiben, sind gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSVG abgabepflichtig.

2.2.1.1 Verlage

Den Begriff des Verlags definiert das BSG unter Rückgriff auf § 1 Verlagsgesetz (Urteil vom 10.10.2000, Az. B 3 KR 31/99):

"Kennzeichnend für eine verlegerische Tätigkeit ist (...) die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur, der Presse und der Tonkunst."

Der Abgabepflicht unterliegen alle Erscheinungsformen verlegerischen Handelns wie z. B.:

  • Buchverlage,
  • Presseverlage,
  • Selbstverlage,
  • Kommissionsverlage,
  • Bühnenverlage,
  • Musikverlage,
  • Verlagsagenturen.

Dabei muss aber der wesentliche Zweck eines Unternehmens auf die verlegerische Tätigkeit gerichtet sein (BSG Urteil vom 4.3.2004, Az. B 3 KR 6/03 R). Nach den früheren Urteilen der Gerichte war der Tatbestand des Verlags dagegen bereits dann erfüllt, wenn beispielsweise ein Verband eine Mitgliederzeitschrift herausgegeben hat (BSG Urteil vom 15.2.1989, Az. 12 RK 67/87). Die Abkehr von dieser weiten Linie bestätigte das BSG im Jahr 2008 im Fall der Mitarbeiterzeitschrift eines Luftfahrtunternehmens: Die Zeitschrift wurde als Eigenwerbung eingestuft, das Unternehmen durch das Verbreiten der Zeitschrift aber nicht zum Verlag – eben weil der wesentliche Zweck eines Luftfahrtunternehmens nicht die Tätigkeit eines Verlags ist (Urteil vom 18.9.2008, Az. B 3 KS 1/08).

 

Beispiel

Eine gesetzliche Krankenkasse veröffentlicht unter anderem auch allgemeine Informationen zur Gesundheitsvorsorge und veranstaltet Informationsabende zu bestimmten Krankheiten. Sie gehört damit zu den Eigenwerbern (siehe Kapitel 2.3 "Werbung für das eigene Unternehmen"), nicht aber zu den Verlagen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 KVSG, da der wesentliche Unternehmenszweck nicht auf eine verlegerische Tätigkeit ausgerichtet ist.

Selbstverlage sind von der Regelung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSVG ebenfalls erfasst, sodass Zahlungen etwa an freie Lektoren oder Grafik-Designer für Covergestaltungen und Layout der Künstlersozialabgabe unterliegen. Der Gewinn des Autors, der den Selbstverlag betreibt, bleibt aber abgabefrei. Etwas anderes gilt, wenn der Selbstverlag nicht als Einzelunternehmer oder als Personengesellschaft geführt wird, sondern als juristische Person, z. B. als GmbH. In diesem Fall gehört das Gehalt, das der Verlag an seinen Autor als Geschäftsführer zahlt, zur Bemessungsgrundlage.

 

Beispiel

Ein Autor gründet als Einzelunternehmer einen Selbstverlag zum Publizieren nur seiner eigenen Werke. Auf die Gewinne muss der Autor keine KSA zahlen, da es sich um eine reine Selbstvermarktung handelt. Wenn er aber etwa einen selbstständigen Designer mit dem Layout für ein Firmenlogo oder mit einer Buchgestaltung beauftragt, muss er auf dieses Entgelt die KSA zahlen. Wenn der Autor seinen Selbstverlag später als GmbH führt, unterliegt hingegen sein Geschäftsführergehalt der Abgabepflicht.

Ein Verlag, der die Chefredaktion einer Zeitschrift auslagert, büßt dadurch nicht die Verlagseigenschaft ein. Dieses Outsourcing war die Grundlage für eine Entscheidung des BSG, bei der ein Verlag die kompletten redaktionellen Aufgaben an ein externes Redaktionsbüro übertragen hatte. Der Verlag zahlte im Gegenzug ein Pauschalhonorar, in dem sämtliche Kosten für Autoren, Herstellung etc. enthalten waren. Durch dieses Outsourcing blieb der Verlag auch Verlag i. S. d. KSVG, hingegen wurde das Redaktionsbüro als reiner Zulieferer nicht selbst zum Verlag (Urteil vom 10.10.2000, Az. B 3 KR 31/99):

Zitat

Diese [verlegerischen] Aufgaben nimmt allein der VF-Verlag wahr, dem das Redaktionsbüro (...) letztlich zuliefert. Diese...

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