Wenn die Abgabepflicht eines Unternehmens feststeht, hat es in einem zweiten Schritt fortlaufend einmal im Jahr jeweils zum 31. März der KSK die Summe der Entgelte zu melden, die im vorangegangenen Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Anhand dieser Angaben berechnet die KSK die Höhe der Künstlersozialabgabe. Die Meldung ist auch abzugeben, wenn in einem Kalenderjahr keinerlei Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt wurden.

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