Die nach § 24 KSVG abgabepflichtigen Verwerter müssen sich aktiv bei der KSK melden. Parallel suchen KSK und DRV jedoch nach solchen Unternehmen und erfassen sie.

Bei der ersten Erfassung sind verschiedene Angaben zum Unternehmen zu machen, anhand derer die KSK bzw. die DRV über die Abgabepflicht dem Grunde nach entscheidet (also darüber, ob das Unternehmen zum Kreis der abgabepflichtigen Verwerter gehört). Parallel wird auch nach der Bemessungsgrundlage gefragt, also nach der Höhe der an freie Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte i. S. d. § 25 KSVG. Formal können Entscheidungen über die Abgabepflicht dem Grunde nach und der Höhe nach getrennt voneinander getroffen werden.

Die KSK bzw. die DRV entscheidet nach dem Erfassen eines Unternehmens durch einen Verwaltungsakt über dessen Abgabepflicht. Wurde die Abgabepflicht festgestellt, hat dies eine Reihe rechtlicher Folgen für das betroffene Unternehmen. Es muss nun:

  • jährlich die Summe der Entgelte i. S. d. § 25 KSVG melden,
  • monatliche Vorauszahlungen leisten,
  • Aufzeichnungen über die Entgeltzahlungen führen und
  • über relevante Tatsachen Auskunft geben und Unterlagen auf Anforderung vorlegen.

Gegen die Bescheide der KSK bzw. der DRV können Rechtsmittel eingelegt werden, also Widerspruch und Klage.

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