Rz. 3

Für die Klassifizierung von ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten legt die Taxonomie-Verordnung zunächst 6 Umweltziele (Rz 14 ff.) fest, die der Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit zugrunde gelegt werden. Basierend auf diesen werden sog. technische Bewertungskriterien (Rz 13) definiert, anhand derer bestimmt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist.

 

Rz. 4

Besondere Relevanz hat die Taxonomie-Verordnung für Unternehmen, die verpflichtet sind, eine nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung zu erstellen. Für diese Unternehmen definiert die Taxonomie-Verordnung diesbzgl. erweiterte Angabeerfordernisse. Demnach sind nach Art. 8 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung von Unternehmen Angaben zu machen, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit Wirtschaftstätigkeiten in Verbindung stehen, die als ökologisch nachhaltig gem. der Kriterien der Taxonomie-Verordnung einzustufen sind.

 

Rz. 5

Für Nicht-Finanzunternehmen umfassen die durch die Taxonomie-Verordnung verpflichtenden zusätzlichen Angaben in der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung gem. Art. 8 Abs. 2 insbes. (siehe zu den detaillierten Angabeerfordernissen Rz 31 ff.):

  • den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die mit gem. der Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, und
  • den Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit gem. der Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.
 

Rz. 6

Für Finanzunternehmen, die Finanzprodukte bereitstellen, legt die Taxonomie-Verordnung weitere Anforderungen fest, insbes. zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei ökologisch nachhaltigen Investitionen und bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden. Zu den Verpflichtungen, die sich hieraus im Zusammenspiel mit der Offenlegungsverordnung ergeben, siehe § 11.

 

Rz. 7

Die Taxonomie-Verordnung wird ergänzt durch mehrere delegierte Rechtsakte, welche die Inhalte definieren, insbes. in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien für die Bestimmung der ökologischen Nachhaltigkeit der Wirtschaftstätigkeiten (Rz 24 ff.) und die Festlegung des Inhalts und der Darstellung der in die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung einzubeziehenden Informationen (Rz 29 ff.).

 

Rz. 8

Die Taxonomie-Verordnung bildet die Basis des Klassifikationssystems. Zur weiteren Ausdifferenzierung, v.a. jedoch zur Festlegung der technischen Bewertungskriterien für die Umweltziele, wurde gem. Art. 23 Abs. 2 der Taxonomie-Verordnung der Kommission auf unbestimmte Zeit die Befugnis zum Erlass entsprechender delegierter Rechtsakte übertragen. Somit bestehen neben der Taxonomie-Verordnung i. e. S. weitere spezifizierende Dokumente, deren Zusammenhang in Abb. 1 dargestellt ist.

Abb. 1: Struktur der Taxonomie-Verordnung

2.1 Anwendungskreis und Anwendungszeitpunkt

 

Rz. 9

Ist ein Unternehmen verpflichtet, nichtfinanzielle Angaben nach Art. 19a oder Art. 29a der Richtlinie 2013/34/EU zu veröffentlichen (§ 9 Rz 1 ff.), hat es die von der Taxonomie-Verordnung geforderten Angaben in die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung aufzunehmen (siehe zu den detaillierten Angabeerfordernissen Rz 31 ff.).

 

Rz. 10

Für die ersten beiden klimabezogenen Umweltziele finden die Taxonomie-Verordnung und damit die entsprechenden nichtfinanziellen Angabepflichten für Veröffentlichungen von nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärungen ab dem 1.1.2022 Anwendung. Die Ausweitung auf die berichtspflichtigen Angaben zu den 4 weiteren Umweltzielen war planmäßig vorgesehen für Veröffentlichungen ab dem 1.1.2023. Aufgrund der noch ausstehenden Verabschiedung des delegierten Rechtsakts zu den weiteren 4 Umweltzielen durch die Kommission ist es jedoch zu einer Verschiebung gekommen (Rz 42 ff.). Die im Dezember 2022 von der EU-Kommission veröffentlichten FAQs zu Art. 8 bekräftigen, dass für das Jahr 2023 keine Verpflichtung zur Berichterstattung zu Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität bzgl. der weiteren 4 Umweltziele zu erwarten ist.[1]

2.2 Ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten

 

Rz. 11

Die Umsetzung der Taxonomie-Verordnung in Unternehmen kann als mehrstufiger Prozess verstanden werden. Um zu den berichtspflichtigen Inhalten in Form der Leistungsindikatoren bzgl. Umsatzerlösen sowie Investitions- und Betriebsausgaben zu gelangen, ist im 1. Schritt auf Taxonomiefähigkeit der Wirtschaftstätigkeiten und im 2. Schritt auf deren Taxonomiekonformität zu prüfen. Bei Erfüllung aller Kriterien sind im abschließenden Schritt die taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten bzgl. ihres Anteils an den Umsatzerlösen, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben zu betrachten.

Abb. 2: Funktionslogik der Taxonomie-Verordnung

 

Rz. 12

Die Taxonomiefähigkeit einer Wirts...

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