Gewerbetreibende, die von einer Niederlassung in einem anderen EU- oder EWR-Staat aus in Deutschland vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig werden, sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO von der Anzeigepflicht nach § 14 GewO befreit, sofern es sich nicht um eine gewerbsmäßige Tätigkeit handelt, die vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen ist. Vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind insbesondere Tätigkeiten nach §§ 30, 31, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 34d, 34f, 34h, 34i und § 60a GewO (siehe dazu auch den Ausnahmekatalog in Artikel 2 Absatz 2 Dienstleistungsrichtlinie). Für diese Tätigkeiten muss eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO erstattet werden.

Die Ausnahme von der Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO gilt nur, soweit der Gewerbetreibende von einer Niederlassung aus einem anderen EU-/EWR-Staat heraus grenzüberschreitend tätig wird. Hat der Gewerbetreibende (zusätzlich) eine (Zweig-)Niederlassung im Inland, ist diese nach § 14 GewO anzeige- und ggf. erlaubnispflichtig.

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