Zusammenfassung

 
Überblick

Der Gewerbesteuer kommt insbesondere in Corona-Zeiten für die Finanzierung kommunaler Haushalte besondere Bedeutung zu.

Der folgende Beitrag gibt auf der Basis der aktuellen Gesetzes- und Rechtsprechungslage einen Überblick über die wesentlichen Punkte, die bei der Erstellung der Gewerbesteuererklärung 2021 zu beachten sind.

Zu beachtende gesetzliche Änderungen:

Durch das Fondsstandortgesetz v. 3.6.2021 (BGBl 2021 I S. 1498) wurden für grundstücksverwaltende Gesellschaften erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 neue Unschädlichkeitsgrenzen zur Anwendung der erweiterten Kürzung gem. § 9 Satz 1 Nr. 2 GewStG eingeführt.

Nach § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG gilt die Lieferung von Strom in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes in zwei Fällen als erlaubte, nicht unter die erweiterte Kürzung fallende Tätigkeit, wenn die daraus erzielten Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher sind als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes. In diesem Rahmen ist zum einen die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien begünstigt, wenn die Abnehmer des Stroms nur Mieter des Grundstücksunternehmens ("Mieterstrom") oder andere Stromerzeuger sind ("Einspeisestrom"). Zum anderen sind Einnahmen aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder -fahrräder im 10 %-Rahmen begünstigt.

Nicht unter die erweiterte Kürzung fällt nach § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG die Erzielung von Einnahmen des Grundstücksunternehmens aus anderen unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu Mietern, sofern diese im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Dies gilt insbesondere für die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, die bislang zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung führte.

Mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz v. 25.6.2021 (BGBl 2021 I S. 2035) wurde – allerdings erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 – die Regelung des § 8 Nr. 5 Satz 2 GewStG aufgehoben.

§ 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG wurde neu gefasst. Danach ist die Kürzung des Gewerbeertrags um Gewinnanteile aus einer Mitunternehmerschaft nicht vorzunehmen, soweit im Gewinnanteil Einkünfte i. S. des § 7 Satz 7 GewStG (Hinzurechnungsbeträge gem. § 10 Abs. 1 AStG) oder § 7 Satz 8 GewStG (Einkünfte i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG) ethalten sind. Dies gilt wiederum nach § 9 Nr. 2 Satz 4 GewStG nicht, soweit diese Einkünfte beereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden Mitunternehmerschaft Bestandteil des Gewerbeertrags waren.

1 Steuererklärungspflicht – Abgabefrist

Verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sind Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften, gewerblich geprägte Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.[1] Sonstige juristische Personen des privaten Rechts, z. B. Vereine, sind nur dazu verpflichtet, wenn und soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und dieser 2021 einen Gewerbeertrag von mehr als 5.000 EUR erzielt hat.[2] Steuererklärungspflichtig sind außerdem Unternehmen, für die zum Schluss des Erhebungszeitraums 2020 vortragsfähige Fehlbeträge nach § 10a GewStG gesondert festgestellt worden sind. Die Gewerbesteuererklärung dient bei negativem Gewerbeertrag auch zur Feststellung eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10a Satz 6 GewStG. Die Gewerbesteuererklärung 2021 ist grundsätzlich bis zum 31.7.2022 abzugeben. Bei Gewerbesteuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe abgegeben werden, verlängert sich die Frist generell bis zum 28.2.2023. Allerdings kann das Finanzamt unter bestimmten, in § 149 Abs. 4 AO im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen Gewerbesteuererklärungen vorweg anfordern. Wird die Gewerbesteuererklärung verspätet abgegeben, greift § 152 AO, wonach ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen ist, wenn die Gewerbesteuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Erhebungszeitraums abgegeben wurde.[3]

 
Hinweis

Elektronische Übermittlung

Die Gewerbesteuererklärung 2021 ist auf elektronischem Wege authentifiziert zu übermitteln.[4] In diesem Fall entfällt die auf der letzten Seite des Erklärungsvordrucks vorgesehene Unterschrift. Diese ist jedoch dann erforderlich, wenn die Gewerbesteuererklärung, z.  B. in Härtefällen, weiterhin in Papierform abgegeben wird[5] oder eine von der Finanzverwaltung geduldete elektronische Übermittlung im ELSTER-Verfahren erfolgt, die neben der Übermittlung weiterhin noch die Übersendung des – unterschriebenen – Papierausdrucks erfordert.

2 Gewerbebetrieb

Besteuerungsgegenstand ist der Gewerbebetrieb, wobei zwischen der sachlichen und der persönlichen Steuerpflicht unterschieden wird. Sachlich wird der Gewerbebetrieb als Steuergegenstand besteuert, persönlicher Steuerschuldner ist der Unternehmer (Einzelunternehmer, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft etc.), für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

Bei einer Abspaltung durch Neugründung gem. § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG 1995 ist der überneh...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge