LfSt Bayern, 15.11.2016, S 3700.2.1 - 11/4 St 34

Adressat

Diese Verfügung richtet sich an alle Bearbeiter/-innen und Sachgebietsleiter/-innen der Zentralstellen Feststellungsverfahren nach § 151 BewG sowie der Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen.

Bisherige Verfahrensweise

Aufgrund der anstehenden Neuregelung des ErbStG wurde mit Verfügung vom 6.8.2015 (Az. S 3700.2.1-11/2 St 34) angeordnet, dass Anträge auf verbindliche Auskunft gem. § 89 AO zu den Verschonungsregelungen §§ 13a, 13b ErbStG bis auf weiteres abzulehnen sind.

Neuregelung durch den Gesetzgeber und Erteilung verbindlicher Auskünfte

Mit Gesetz vom 4.11.2016 (BGBl 2016 I S. 2464 ff.) hat der Gesetzgeber die Vorschriften für die Steuerbefreiung des Unternehmensvermögens mit Wirkung zum 1.7.2016 neu geregelt.

Vor diesem Hintergrund können verbindliche Auskünfte in Bezug auf die Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen nach §§ 13a ff. ErbStG wieder erteilt werden. Die mit Verfügung vom 6.8.2015 getroffenen Regelungen werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

 

Normenkette

ErbStG § 13a

ErbStG § 13b

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