Durch verschiedene staatliche Unterstützungsprogramme wurde bezweckt, die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie für bestimmte Unternehmen und Branchen abzumildern. Dies betrifft von Seiten der Bundesregierung bspw. die sog. November- und Dezemberhilfen (Antragsfrist bis 30.4.2021) sowie die Überbrückungshilfen (I-III).

Für die Handelsbilanz stellen diese staatlichen Unterstützungsmaßnahmen nicht rückzahlbare Zuwendungen der öffentlichen Hand i. S. v. IDW St/HFA 1/1984 i. d. F. 1990 dar. Fraglich ist jedoch, wann eine Forderung auf Erhalt der Zuwendung in der Handelsbilanz aktiviert werden darf. Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung entsteht rechtlich erst, wenn die Bewilligungsbehörde einen entsprechenden positiven Bescheid erlässt. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt insofern eine aufschiebend bedingte Forderung vor. Aufschiebend bedingte Forderungen dürfen handelsrechtlich bereits dann angesetzt werden, wenn der Eintritt der Bedingung als so gut wie sicher gilt. Der Anspruch auf eine Zuwendung darf demnach zum Bilanzstichtag bereits dann erfasst werden, wenn der Zuwendungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung innehat bzw. die Gewährung der Zuwendung unter keinem Auszahlungsvorbehalt steht. Grundsätzlich handelt es sich bei den o. g. Corona-Hilfen nach enger Auslegung indes um Billigkeitsleistungen des Staates. Selbst wenn die sachlichen Voraussetzungen für ihren Erhalt zum Bilanzstichtag verwirklicht sind, könnte die Bewilligungsbehörde die Auszahlung verweigern, falls die hierfür im Haushalt bereit gestellten Mittel aufgebraucht sein sollten. Auf dieser Basis könnten die Zuwendungen erst dann bilanziell erfasst werden, wenn seitens der Behörde ein positiver Zuwendungsbescheid erlassen wurde.

Nach Auffassung des IDW kann indes bis auf Weiteres in Bezug auf die Corona-Hilfen davon ausgegangen werden, dass im Zweifel die erforderlichen Haushaltsmittel dem Bedarf entsprechend erhöht werden. Der eigentlich einem Ansatz entgegenstehende Haushaltsvorbehalt ist demnach unschädlich, sodass der Bilanzierende mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit dem Erhalt der Zuwendung rechnen darf, sofern die sachlichen Voraussetzungen am Bilanzstichtag hierfür vorliegen (wobei der Antrag auf Zuwendung keine solche Voraussetzung darstellt). Eine Forderung auf Erhalt der Zuwendung ist solchenfalls bereits zum Bilanzstichtag erfolgswirksam zu erfassen. Die Annahme, dass der Staat die erforderlichen Haushaltsmittel bei Bedarf erhöht, erscheint angesichts des erklärten politischen Willens, die Unternehmen in der Krise zu unterstützen, sowie auch unter Abwägung verfassungsrechtlicher Aspekte sachgerecht, sodass das vom IDW vorgetragene Ergebnis letztlich überzeugt.

In der GuV sind die erfolgswirksam vereinnahmten Zuwendungen regelmäßig als Aufwandszuschuss unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen. Mangels einer Leistungserbringung des Unternehmens gegenüber dem Staat scheidet ein Ausweis als Umsatzerlöse gem. § 277 Abs. 1 HGB aus. Eine Behandlung als Investitionszuschuss dürfte nur im Ausnahmefall in Betracht kommen.

Da es sich bei den Zuwendungen typischerweise um außergewöhnliche Erträge i. S. d. §§ 285 Nr. 31 bzw. 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB handelt, müssen deren Betrag und Art im (Konzern-)Anhang angegeben werden. Zudem besteht eine Angabepflicht, soweit aktivierte Forderungen auf Zuwendungen rechtlich erst nach dem Stichtag entstehen (§ 268 Abs. 4 Satz 2 HGB).

 
Praxis-Tipp

Literaturtipps

Lüdenbach, Aktivierung rechtlich noch nicht entstandener, entscheidungsabhängiger Forderungen – Folgerungen für die Bilanzierung von Corona-Hilfen –, StuB 2021, S. 137 ff.

Zwirner/Vodermeier/Krauß, Prüfungsrelevante Aspekte von im Jahresabschluss 2020 bilanzierten Corona-Finanzhilfen, WPg 2021, S. 419 ff.

IDW, Fachlicher Hinweis, Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3, 5. Update, April 2021).

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