Für Jahres- und Konzernabschlüsse mit einem Stichtag vor dem 1.1.2020 war die COVID-19-Pandemie nach h. M. ein wertbegründendes Ereignis, das nicht in Bilanz und GuV, sondern im Nachtragsbericht des (Konzern-)Anhangs gem. §§ 285 Nr. 33 bzw. 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB zu erfassen war (vgl. Bilanz Check-up 2021, Kap. A 1.1, S. 29). In Abschlüssen, welche nach dem 31.12.2019 enden, sind die Auswirkungen der Pandemie dagegen regelmäßig bereits i. R. d. Bilanzierung zu berücksichtigen.

Mittelbare Folgen der Pandemie können sich indes (weiterhin) auf die Berichterstattung über außergewöhnliche Erträge und Aufwendungen nach §§ 285 Nr. 31 bzw. 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB ergeben. Soweit Erträge oder Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung sind, sind diese im (Konzern-)Anhang individualisiert unter Angabe ihres Betrags und ihrer Art aufzuführen. In Zusammenhang mit der Pandemie können sich solche Angabepflichten bspw. aufgrund von erhaltenen Zuwendungen, Restrukturierungsaufwendungen, Forderungserlassen etc. ergeben.

Im (Konzern-)Lagebericht sind im Wirtschaftsbericht die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen zu erläutern, sofern dies für das Verständnis der Analyse des Geschäftsverlaufs erforderlich ist. Falls sich aus COVID-19 wesentliche Auswirkungen ergeben haben, sind diese zu benennen und zu quantifizieren (DRS 20.66).

Zu Beginn der Pandemie im Jahr 2020 durfte in Bezug auf die Prognoseberichterstattung davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung aufgrund gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen eine außergewöhnlich hohe Unsicherheit i. S. d. DRS 20.133 bestand, welche die Prognosefähigkeit wesentlich beeinträchtigte. Inwiefern eine solche Unsicherheit weiterhin besteht, ist im Zeitpunkt der Beendigung der Aufstellung des (Konzern-)Abschlusses zu beurteilen. Im Allgemeinen darf davon ausgegangen werden, dass eine außergewöhnlich hohe Unsicherheit gegenwärtig nur noch in seltenen Ausnahmefällen vorliegt, sodass ein Verzicht auf die Angabe qualifiziert-komparativer Prognosen für die wesentlichen Leistungsindikatoren grundsätzlich nicht mehr statthaft ist.

 
Praxis-Tipp

Literaturtipp

IDW, Fachlicher Hinweis, Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Teil 3, 5. Update, April 2021).

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