Bei regulierten Pensionskassen ist – alternativ zu Beitragserhöhungen – eine Kürzung von Leistungen möglich. Kürzt eine Pensionskasse ihre Leistungen, sind die gekürzten Leistungsbestandteile nicht mehr Bestandteil der mittelbaren Durchführung mit der Folge, dass nunmehr der Arbeitgeber für die gekürzten Leistungen einstehen muss (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Da die Versorgungsverpflichtung insoweit nicht mehr Bestandteil der mittelbaren Durchführung ist, ist insoweit auch das Passivierungswahlrecht des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB nicht mehr eröffnet, sodass der Arbeitgeber für die gekürzten Leistungsbestandteile (wieder) eine Pensionsrückstellung zu bilden hat. Die Bildung der Rückstellung darf nicht unter Hinweis auf die (ggf. durchaus begründete) Erwartung des Arbeitgebers unterbleiben, dass der Kürzungsbetrag durch den Pensionsfonds als Leistung aus der künftigen Überschussbeteiligung erbracht werden könne; eine Überschussbeteiligung kann allenfalls bei der Bewertung der Pensionsrückstellung zu berücksichtigen sein.

Eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen scheidet lediglich aus, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, durch zusätzliche Beitragszahlungen an die Pensionskasse das zugesagte Leistungsniveau aufrechtzuerhalten und er sich bis zum Bilanzstichtag zu diesen zusätzlichen Zahlungen verpflichtet hat [a. A. DAV/IVS, Ergebnisbericht des Fachausschusses Altersversorgung zum Thema "Handelsrechtliches Passivierungswahlrecht und Passivierungspflicht beim Arbeitgeber für Verpflichtungen aus mittelbaren Versorgungszusagen" vom 10.6.2019, S. 10 (Beispiel 5), abrufbar unter https://aktuar.de/unsere-themen/fachgrundsaetze-oeffentlich/2019-06-10_DAV-Ergebnisbericht_Handelsrechtliches_Passivierungswahlrecht.pdf (letzter Abruf: 1.9.2021), wonach bereits die theoretische Möglichkeit zur Leistung zusätzlicher Beiträge ausreichend ist].

 
Hinweis

Exkurs

Bislang war unklar, ob der Pensionssicherungsverein (PSVaG) für Leistungskürzungen von Pensionskassen einzustehen hat, falls der Arbeitgeber insolvent wird und seine Einstandspflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) nicht erfüllen kann. Das BAG hatte diese Frage mit Vorlagebeschluss v. 20.2.2018 (3 AZR 142/16 (A)) dem EuGH vorgelegt. Dieser hat sodann mit Urteil v. 19.12.2019 (EuGH, Urteil v. 19.12.2019, C-168/18, ZIP 2020, S. 139) entschieden, dass ein Verstoß gegen § 8 der Insolvenzschutzrichtlinie (2008/94/EG) vorliege, wenn Betriebsrenten im Insolvenzfall unverhältnismäßig gekürzt werden. Eine unverhältnismäßige Kürzung liege vor, wenn die Betriebsrente um mehr als die Hälfte sinke oder der Rentenbezieher durch die Kürzung unter die Armutsgefährdungsschwelle falle. Mit Urteil v. 21.7.2020 (BAG, Urteil v. 21.7.2020, 3 AZR 142/16, ZIP 2020, S. 2593) hat das BAG entschieden, dass bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung der PSVaG im Regelfall nicht eintrittspflichtig sei, wenn eine Pensionskasse ihre Leistungen herabsetzt und der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ausgleichspflichtige Arbeitgeber insolvent wird. Inzwischen hat der Gesetzgeber § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG geändert und auch Pensionskassen und Pensionsfonds in den Insolvenzschutz durch den PSVaG einbezogen. Eine (volle) Einstandspflicht des PSVaG für Leistungskürzungen einer Pensionskasse tritt indes erst ab dem 1.1.2022 ein. Für Insolvenzen bis zum 31.12.2021 besteht demnach ein (beschränkter) Insolvenzschutz durch den PSVaG nur nach Maßgabe des EuGH-Urteils.

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