Aus beihilferechtlichen Gründen wurde die Forschungszulage verfahrenstechnisch als Anrechnung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer ausgestaltet. Insofern könnte in der Handelsbilanz nahe liegen, die Zulage als Minderung des Steueraufwands in der GuV auszuweisen. Nach zutreffender, inzwischen h. M. in der handelsrechtlichen Literatur stellt die Forschungszulage indes eine nicht rückzahlbare Zuwendung der öffentlichen Hand dar, welche nach Maßgabe von IDW St/HFA 1/1984 i. d. F. 1990 zu erfassen ist.

Regelmäßig wird die Forschungszulage als Aufwandszuschuss qualifizieren, der in der GuV als sonstiger betrieblicher Ertrag auszuweisen ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Zulage mindernd von den Steuerrückstellungen abgesetzt wird.

In Ausnahmefällen kann die Forschungszulage einen Investitionszuschuss darstellen, sofern die bezuschussten F & E-Aufwendungen in der Handelsbilanz als immaterieller Vermögensgegenstand aktiviert werden – sei es aufgrund entgeltlichen Erwerbs oder aufgrund Ausübung des Aktivierungswahlrechts in § 248 Abs. 2 HGB. Die Zulage ist solchenfalls entweder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögensgegenstands abzusetzen oder (vorzugsweise) auf der Passivseite als "Sonderposten für Forschungszulage" auszuweisen, welcher über die Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstands aufzulösen ist.

 
Hinweis

Eine als Investitionszuschuss auszuweisende Forschungszulage auf aktivierte selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens kann sich auf die Höhe der Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB auswirken (vgl. hierzu Scholz, StuB 2021, S. 147 ff.).

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