Leitsatz

Ein Steuerzahler kann die Aufwendungen für die Hin- und Rückfahrten mit seinem fünfjährigen Kind zu bzw. von einer Integrationseinrichtung für sprachgestörte Vorschulkinder als → außergewöhnliche Belastung abziehen (§ 33 EStG). Abziehbar sind auch die Aufwendungen für die Zwischenheimfahrten der jeweiligen Begleitperson. Beispiel: Die Eheleute S ziehen Fahrtkosten in Höhe von 5600 DM als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung ab. Hiervon entfallen 2900 DM auf die gemeinsam mit ihrer fünfjährigen Tochter unternommenen Fahrten und 2700 DM auf Leerfahrten. Die Tochter leidet an einer krankhaften Störung ihrer Sprachentwicklung und muß täglich im Rahmen eines speziellen Sprachtrainings in einer Integrationseinrichtung behandelt werden. Jeweils ein Elternteil bringt das Kind morgens in die Integrationseinrichtung und fährt anschließend allein zur Arbeitsstätte weiter. Mittags fährt wiederum ein Elternteil zu dieser Einrichtung und holt das Kind nach Hause ab.

Das Finanzamt erkennt die Leerfahrten nicht als außergewöhnliche Belastung an. Die Aufwendungen für die Zwischenheimfahrten des Elternteils sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn es der Begleitperson unzumutbar ist, die Behandlung abzuwarten. Die Notwendigkeit der logopädischen Behandlung muß durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests nachgewiesen werden. Die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Fahrtkosten sind bei Benutzung eines Pkw zwar nur in Höhe der Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar. Es bestehen allerdings keine Bedenken, bei Benutzung eines Pkw die Anwendung der Kilometersätze nach Abschn. 38 Abs. 2 LStR zugrunde zu legen (0,52 DM für den Fahrtkilometer).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 03.12.1998, III R 5/98

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge