Kommentar

1. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens darf das Finanzamt Steuern, die zur Konkurstabelle anzumelden sind, bis zum Prüfungstermin nicht mehr festsetzen. Dies gilt auch für den Gewerbesteuermeßbetrag.

2. Wird eine vom Finanzamt zur Konkurstabelle angemeldete Steuerforderung im Prüfungstermin bestritten, hat es diese durch Bescheid nach § 251 Abs. 3 AO 1977 festzustellen, den der Konkursverwalter anfechten kann.

3. Ist ein Gewerbesteuermeßbescheid bereits vor Konkurseröffnung ergangen und vom Gemeinschuldner angefochten worden, wird das Einspruchsverfahren durch Konkurseröffnung entsprechend § 240 ZPO unterbrochen, damit die vom Finanzamt zur Konkurstabelle anzumeldende Forderung im Prüfungstermin bestritten werden kann ( Konkurs ; Gewerbesteuer ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.07.1997, I R 11/97

Anmerkung:

Das vorstehende Urteil des BFH bestätigt den Grundsatz des Vorrangs des Konkursrechts vor dem Steuerrecht. Aus diesem Grund hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, derzufolge das Finanzamt auch noch nach Konkurseröffnung Gewerbesteuermeßbescheide erlassen konnte. Statt dessen hat nunmehr das Finanzamt die Gemeinde nach Konkurseröffnung über den Gewerbesteuermeßbetrag zu unterrichten, damit diese ihre Gewerbesteuerforderung berechnen und zur Konkurstabelle anmelden kann. Damit wird den Konkursgläubigern und dem Konkursverwalter das Recht erhalten, die angemeldete Gewerbesteuerforderung im Prüfungstermin zu bestreiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge