Leitsatz

1. Nutzen Ehegatten einen Raum in einem von ihnen bewohnten und in ihrem Miteigentum stehenden Haus, um Dienstleistungen zur Förderung des Gesellschaftszwecks einer zwischen ihnen bestehenden Personengesellschaft zu erbringen, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Energiekosten) nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen.

2. Nutzen die Ehegatten für diesen Zweck einen Raum in einer von ihnen bewohnten und gemeinsam angemieteten Wohnung, so sind ihnen die anteiligen Mietzinsen und die anteiligen Energiekosten zur Hälfte zuzuordnen.

3. Nutzen Ehegatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, so steht einem Ehegatten, der seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 1. Halbs. EStG 1997 beschränkt abziehen kann, der Höchstbetrag nach dieser Vorschrift nur anteilig zu. Mehrere häusliche Arbeitszimmer, die während eines Veranlagungszeitraums nacheinander in verschiedenen Wohnungen oder Häusern genutzt werden, sind für die Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 1. Halbs. EStG 1997 als ein Objekt anzusehen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 20.11.2003, IV R 30/03, BFH/NV 2004, 568, BFH/PR 2004, 177).

 

Normenkette

§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 4 Abs. 4 EStG, § 705 BGB

 

Sachverhalt

Ehegatten waren je zur Hälfte an einer GbR beteiligt, mit der sie IT-Dienstleistungen anboten. Für die GbR nutzten die Ehegatten im Streitjahr 1997 ein Zimmer ihrer Mietwohnung bzw. nach dem Umzug ein Zimmer des von den Ehegatten zu je ½ erworbenen Einfamilienhauses. Nach Zeitanteilen nutzte die Ehefrau das Zimmer zu 80 %, der hauptberuflich als Soldat tätige Ehemann zu 20 %.

Von den gesamten Aufwendungen für das Zimmer (10 082 DM) erkannte das FA die Hälfte für die Ehefrau und 2 400 DM für den Ehemann an. Die Klage hatte Erfolg, denn das FG ließ alle Ausgaben zum Abzug zu (Niedersächsisches FG vom 20.06.2007, 2 K 52/04, Haufe-Index 2079137). Es nahm eine Aufteilung der Kosten nach Zeitanteilen vor, sodass der auf den Ehemann entfallende Anteil unter 2 400 DM blieb.

 

Entscheidung

Der BFH gab der Revision des FA statt und wies die Klage ab. Betriebsausgaben seien jedenfalls nicht über den vom FA anerkannten Betrag hinaus abziehbar.

 

Hinweis

1. Das Urteil beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten des Betriebsausgabenabzugs einer Ehegatten-GbR für ein für Zwecke der Gesellschaft genutztes Arbeitszimmer in der gemeinschaftlichen Wohnung. Wie in der Praxis häufig zu beobachten, waren sich die Ehegatten auch hier nicht bewusst, dass ihre gemeinsame unternehmerische Tätigkeit die Voraussetzungen einer konkludent gegründeten GbR erfüllte. Dementsprechend fehlten nicht nur gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen, sondern auch Vereinbarungen über die Nutzung des Arbeitszimmers.

2. Das Fehlen ausdrücklicher Vereinbarungen ändert nichts daran, dass ein betrieblich genutzter Raum zu Betriebsvermögen führt. Im Fall einer Anmietung ist das Nutzungsrecht Betriebsvermögen, im Fall des Eigentums der Gebäudeteil selbst. Allerdings kann die Betriebsvermögensart davon abhängen, ob Vereinbarungen getroffen worden sind oder nicht. Werden bei einer nicht erkannten GbR keine Vereinbarungen getroffen, sind Nutzungsrecht bzw. Miteigentumsanteil Sonderbetriebsvermögen II der GbR; nutzt die GbR aufgrund eines ihr eingeräumten Rechts, kann nur Sonderbetriebsvermögen I vorliegen.

Nicht selten wird in derartigen Fällen allerdings von der Vereinfachungsregel des § 8 EStDV Gebrauch gemacht werden können. Nach dieser Vorschrift brauchen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile dann nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn der Wert der Teile nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20 500 EUR beträgt. Gleichwohl wären allerdings die Aufwendungen für den Grundstücksteil Betriebsausgaben.

3. Kern der Entscheidung ist die Erkenntnis des BFH, dass die Betriebsausgaben den Ehegatten-Gesellschaftern nicht nach zeitlichen Anteilen der Gesamtnutzung des Arbeitszimmers zuzuordnen sind, sondern nach deren Anteilen an der Verausgabung. Im Streitjahr hatte die Aufteilung deshalb Bedeutung, weil für beide Gesellschafter unterschiedliche Abzugskriterien galten. Für einen Ehegatten war das Zimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit, sodass der auf ihn entfallende Kostenanteil voll abziehbar war. Für den anderen Ehegatten war diese Voraussetzung nicht erfüllt, sodass seine Aufwendungen zu deckeln waren.

Nach heutiger Gesetzeslage hätte die Aufteilung die Folge, dass der Kostenanteil, der auf den nebenberuflich tätigen Ehegatten entfällt, überhaupt nicht abziehbar wäre. Allerdings ist die Verfassungskonformität der derzeitigen Regelung zweifelhaft. Dem BVerfG liegt zu dieser Frage bereits ein Normenkontrollverfahren vor (Az. 2 BvL 13/09).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.09.2009 – IV R 21/08

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