Zusammenfassung

Der Bundesrat hat am 24.11.2023 dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zugestimmt, das umfangreiche Maßnahmen zusammenführen und Regelungen aus dem Gesellschaftsrecht, dem Kapitalmarktrecht und dem Steuerrecht bündelt.

Insbesondere Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) soll damit der Zugang zum Kapitalmarkt und die Aufnahme von Eigenkapital erleichtert werden. Neben finanzmarktrechtlichen Anpassungen und der Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts sollen auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen verbessert werden. Dadurch soll die Attraktivität von Aktien und börsennotierten Wertpapieren als Kapitalanlage und die Anzahl börsennotierter Unternehmen in Deutschland erhöht werden.

Aus steuerlicher Sicht enthält das Gesetz im Wesentlichen Änderungen bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung:

 
Stand des Gesetzgebungsverfahrens
17. Juli 2023 Referentenentwurf des BMF
16. August 2023 Kabinettsbeschluss Regierungsentwurf
10. November 2023 Verabschiedung Bundestag
24. November 2023 Zustimmung Bundesrat
14. Dezember 2023 Verkündung
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)

1 Steuerliche Änderungen

1.1 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Freibetrag

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen ausgebaut werden. Dafür wird der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) von derzeit 1.440 EUR auf 2.000 EUR erhöht und Begleitregelungen zur Gewährleistung der zweckgerechten Wirkung dieser Vorschriften eingeführt. Im Regierungsentwurf des Gesetzes war dagegen noch eine Erhöhung auf 5.000 EUR vorgesehen.

Wegen der geringeren Anhebung seien bezüglich der Entgeltumwandlungen die im Regierungsentwurf noch vorgesehen Einschränkungen (wie etwa Zahlung "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn") nicht mehr erforderlich. Die vom Freibetrag abgedeckten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen können daher auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden. Verzichtet wurde gegenüber dem Regierungsentwurf auch auf die 3-jährige Haltefrist (§ 20 Abs. 4b EStG). Danach sollten die steuerfreien geldwerten Vorteile nicht zu den Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bei den Kapitaleinkünften gehören, wenn die Vermögensbeteiligung innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen wurde.

Gilt ab 1.1.2024

1.2 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Aufgeschobene Besteuerung

Außerdem werden die Vorschriften zur aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern in § 19a EStG ausgeweitet. Die Änderungen haben das Ziel, Startup- und KMU-Unternehmen durch Verbesserung der Mitarbeitergewinnung und -bindung zu fördern und zudem die sog. dryincome-Problematik für die Arbeitnehmer zu entschärfen. Folgendes wird hier im Einzelnen geändert:

  • In der Praxis werden die Gesellschaftsanteile typischerweise nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt. Durch eine entsprechende die Ergänzung von § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG wird klargestellt, dass auch diese Fallgestaltung ein begünstigter Sachverhalt ist (§ 19a EStG Abs. 1 Satz 1 EStG).
  • Nach dem Regierungsentwurf sollten als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 auch Unternehmen gelten, die dem gleichen Konzern im Sinne des § 18 AktG angehören. Diese Konzernklausel ist aber in der verabschiedeten Fassung gestrichen worden.
  • Neu in der verabschiedeten Gesetzesfassung ist gegenüber dem Regierungsentwurf, dass ein Vorteil im Sinne des Satz 1 auch dann als zugeflossen gilt, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich unmöglich ist, über die Vermögensbeteiligung zu verfügen (§ 19a EStG Abs. 1 Satz 3 EStG). Denn bei Start-ups werden nahezu ausschließlich vinkulierte Anteile als Mitarbeiterkapitalbeteiligung gewährt, die sonst nicht unter die Regelung fallen würden.
  • Künftig wird nicht mehr auf den einfachen, sondern auf den doppelten KMU-Schwellenwert abgestellt. Bei der Mitarbeiterzahl ist sogar der vierfache KMU-Schwellenwert heranzuziehen (§ 19a Abs. 3 EStG). Die Unternehmen müssen danach weniger als 1.000 (bisher 250) Mitarbeiter beschäftigen und dürfen einen Jahresumsatz von höchstens 100 Mio. (bisher 50 Mio. EUR) oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 86 Mio. EUR (bisher 43 Mio. EUR) erzielen.
  • Zudem wird die zeitliche Komponente des Schwellenwerts von zwei auf sieben Jahre erweitert. Die Förderung kann danach gewährt werden, wenn die Schwellenwerte im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht unterschritten wurden (§ 19a EStG Abs. 3 EStG).
  • Außerdem wird der maßgebliche Gründungszeitraum des Unternehmens von 12 auf 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt ausgeweitet (§ 19a EStG Abs. 3 EStG).
  • Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen erfolgt spätestens 15 statt bisher 12 Jahre nach der Übertragung der Vermögensbeteiligung (§ 19a EStG Abs. 4 EStG). Die Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts gilt auch für Vermögensbeteiligungen gelten, die vor 2024 übertragen werden bzw. wurden. Im Regierungsentwurf war noch eine Erhöhung auf 20 Jahre vorgesehen.
  • Im Falle von sog. Leav...

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