Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) |
die Vereinfachungen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe a, |
b) |
die Erleichterungen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b, |
c) |
die Begünstigungen gemäß Artikel 38 Absatz 6. |
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