(1) 1Maßnahmen nach

 

1.

§ 47 Absatz 2 Nummer 1,

 

2.

§ 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen,

 

3.

§ 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder

 

4.

§ 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4, die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,

dürfen nur auf begründeten Antrag der Leitung des Zollkriminalamtes oder des jeweils zuständigen Zollfahndungsamtes oder ihrer Vertretung durch das Gericht angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die Leitung des Zollkriminalamtes oder des jeweils zuständigen Zollfahndungsamtes oder ihre Vertretung getroffen werden. 3In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4Soweit die Anordnung nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.

 

(2) Im Antrag sind anzugeben

 

1.

die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

 

2.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

 

3.

der Sachverhalt und

 

4.

eine Begründung.

 

(3) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben

 

1.

die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

 

2.

Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie

 

3.

die wesentlichen Gründe.

3Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen; im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 ist die Maßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. 4Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung.

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