Bei Personengesellschaften ermittelt sich der maßgebliche Gewinn somit wie folgt:[1]

 
  Steuerpflichtiger Gewinn/Verlust (insbesondere nach Anwendung des § 3 Nr. 40 EStG, jedoch ohne Berücksichtigung des § 4h Abs. 1 EStG)
./. Zinsertrag
+ Zinsaufwand
+ Absetzung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG
+ Absetzung i. S. d. § 6 Abs. 2a Satz 2 EStG
+ Absetzung i. S. d. § 7 EStG
= steuerliches EBITDA nach § 4h Abs. 1 EStG

Für den Fall mehrstöckiger Personengesellschaften sieht die Finanzverwaltung in ihrem BMF-Schreiben zur Zinsschranke grundsätzlich vor, dass Gewinnanteile einer nachgeordneten Mitunternehmerschaft beim Mitunternehmer nicht nochmals Berücksichtigung finden sollen.[2] Das FG Köln trat dem mit seinem Urteil v. 19.12.2013[3] ausdrücklich entgegen und entschied unter Rückgriff auf das für Personengesellschaften geltende steuerliche Transparenzprinzip, dass die Gewinnanteile aus Tochtergesellschaften durchaus bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA, der abzugsfähigen Zinsaufwendungen sowie der Ermittlung des Zinsvortrags bzw. EBITDA-Vortrags auf Ebene des Mitunternehmers beachtlich sind.

In der Begründung verweist das FG auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG, der auf den allgemeinen Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG als Ausgangsgröße für die Ermittlung des verrechenbaren EBITDA abstellt. Eine Bevorzugung von mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen sieht das Gericht nicht, nachdem negative Gewinnanteile von Tochterpersonengesellschaften das relevante EBITDA der Mitunternehmer umgekehrt entsprechend mindern würden. In der Tat spricht für die Ansicht des FG Köln, dass die gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung in keiner Weise im Gesetz Rückhalt findet. Eine der Wirkungsweise des § 8b KStG bzw. § 9 Nr. 2 GewStG vergleichbare Regelung zur Vermeidung von Kaskadeneffekten fehlt im Regelungswerk der Zinsschranke daher ausdrücklich. Gegen das Urteil des FG Köln wurde unter dem Aktenzeichen IV R 4/14 Revision beim BFH eingelegt. Durch Beschluss vom 23.06.2016 ist das Verfahren IV R 4/14 bis zur Entscheidung des BVerfG hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke (Verfahren 2 BvL 1/16) ausgesetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge