(1) Der Gläubiger hat dem zur Geldzahlung verpflichteten Schuldner auf Verlangen Rechnung und Quittung zu erteilen.

 

(2) nie Rechnung soll sofort oder spätestens 2 Wochen nach Empfang der Leistung erteilt werden. Bezahlung kann erst nach Erteilen der Rechnung verlangt werden.

 

(3) Der Überbringer einer quittierten Rechnung oder einer Quittung gilt als berechtigt, die darin bezeichnete Geldsumme in Empfang zu nehmen, soweit die Umstände nichts anderes ergeben.

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