Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 1.7 UStAE um einen neuen Absatz 3.

Wird Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gewonnen, entsteht dabei Abwärme, die sowohl für Heizzwecke als auch zur Warmwasserbereitung oder zur Kälteerzeugung genutzt werden kann. Unter bestimmten Voraussetzungen haben die Wärmenetzbetreiber für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags (§ 5a und § 7a KWKG[1]). Ebenfalls ergibt sich die Möglichkeit einer Förderung des Neubaus von Wärme- oder Kältespeichern nach § 5b bzw. § 7b KWKG.

Die Finanzverwaltung legt jetzt in Abschn. 1.7 Abs. 3 UStAE fest, wie die sich aus dem KWKG ergebenden Zahlungen umsatzsteuerrechtlich zu erfassen sind. Dabei kann es sich sowohl um echte, nicht steuerbare Zuschüsse als auch um Entgeltszahlung für eine Leistung handeln.

  • Die Zahlungen des Netzbetreibers nach § 5a KWKG für den Neu- oder Ausbau des Wärme- oder Kältenetzes sind echte, nicht steuerbare Zuschüsse. Die Zuschläge werden aus einem überwiegenden öffentlichen Interesse heraus gewährt.
  • Zuschläge nach § 5a KWKG, die die Verbindung des Verteilungsnetzes mit dem Verbraucherabgang (Hausanschluss), der an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes beginnt und mit der Übergabestelle endet (vgl. dazu Konsequenzen für die Praxis), betreffen, sind jedoch (steuerbares und steuerpflichtiges) Entgelt für eine ausgeführte Leistung und unterliegen der Umsatzsteuer. Der entsprechende Anteil des Zuschlags durch den Netzbetreiber nach § 7a KWKG ist mit der Rechnungsstellung des Wärme- oder Kältenetzbetreibers an den Verbraucher rechtlich und wirtschaftlich verknüpft.
  • Zuschläge, die ein Netzbetreiber nach § 5b KWKG an den Betreiber eines Wärme- bzw. Kältespeichers für den Neu- oder Ausbau eines Wärme- bzw. Kältespeichers zahlt, stellen echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar.
Wichtig

Werden bei der Verbindung zwischen Verteilungsnetz und Verbraucherabgang entgeltlich die betreffenden Leitungen vom Wärme- oder Kältenetzbetreiber auf den Verbraucher über­tragen, liegt eine Lieferung der entsprechenden Anlagen durch den Wärme- oder Kälte­netzbetreiber an den Wärme- oder Kälteabnehmer vor.

Konsequenzen für die Praxis

Die Förderung der regenerativen Energien betrifft auch den Neu- und Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Dabei muss unterschieden werden, ob Zahlungen als echter (nicht steuerbarer) Zuschuss zu erfassen sind oder als Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Dabei hängt im Falle der KWK-Anlagen die Beurteilung davon ab, für welchen Bereich die Zahlungen geleistet werden[2]:

1: Zahlung für diesen Netzteil stellt einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss dar.

2: Zahlung für diesen Netzteil stellt Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung dar.

Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Finanzverwaltung beanstandet es aber nicht, wenn für alle vor dem 1.4.2013 ausgeführten Leistungen Wärme- oder Kälte­netz­betreiber den nach § 5a und § 7a KWKG bzw. Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern den nach § 5b und § 7b KWKG gezahlten Zuschlag als Entgelt für eine steuerbare und steuer­pflichtige Leistung an den Netzbetreiber behandelt haben. Dies gilt dann auch für den Vor­steuerabzug des Leistungsempfängers.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 26.3.2013, IV D 2 – S 7124/07/10002 :010, BStBl 2013 I S. 450

[2] Skizze entnommen aus dem Merkblatt Wärme- und Kältenetze zur Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) nach dem Stand vom 1.3.2013 des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

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