Umsatzsteuer bei Zahlungen im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen
Zahlungen von Finanzmitteln als nicht steuerbarer Zuschuss
In dem BMF-Schreiben werden zunächst wichtige Grundsätze dargestellt: So wird darauf hingewiesen, dass Zahlungen von Finanzmitteln im Zusammenhang mit EU-Rahmenprogrammen, die den Teilnehmern für Forschungs- und Innovationstätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der EU bereitgestellt werden, als echter nicht steuerbarer Zuschuss anzusehen sind, wenn die vom Teilnehmer erhaltene Finanzhilfe nicht mit dem Preis einer Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang steht und keine Übertragung der Eigentumsrechte an die Kommission vorgesehen ist.
Erwerb von Eigentumsrechten führt zu Entgelt
Falls die Kommission ausnahmsweise die Eigentumsrechte an Ergebnissen von aus den genannten EU-Rahmenprogrammen finanzierten Tätigkeiten erwirbt, gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung Folgendes: Hier ist der Zusammenhang zwischen der Übertragung der Eigentumsrechte an Ergebnissen seitens eines Teilnehmers, der eine Finanzhilfe erhalten hat, und der diesem Teilnehmer gewährten Finanzhilfe als ausreichend direkt anzusehen, um die Zahlung der Finanzhilfe als Entgelt zu beurteilen.
Umsatzsteuerbarer Vorgang
Wenn die Kommission im eigenen Namen oder gemeinsam mit Mitgliedstaaten Aufträge für die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen vergibt, liegt ein Erwerb vor, sodass der Kommission ein verbrauchsfähiger Vorteil aufgrund eines Entgelts zugewendet wird. Hier ist laut Finanzverwaltung dann ein umsatzsteuerbarer Vorgang gegeben.
Der UStAE wurde angepasst. Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
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