Leitsatz

Erhält eine Steuerzahlerin für die Betreuung von Kindern Pflegesatzzahlungen aus öffentlichen Mitteln, liegen keine steuerfreien Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG vor.

Beispiel: Frau S betreibt ein Kinderhaus, eine Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche rund um die Uhr betreut werden. In dem Haus leben sechs Kinder, die nur noch zum Teil Kontakt zum Elternhaus haben. Für die erbrachten Leistungen erhält Frau S Pflegesatzzahlungen der Kreisverwaltung, die in den jeweiligen Jahren zwischen 101 DM und 104 DM pro Tag und Kind betragen. In den Pflegesätzen ist ein fiktives Gehalt für Frau S als Heimleiterin enthalten. Frau S meint, daß ihr die Kinder zuzurechnen und die Pflegesatzzahlungen bei ihr als steuerfreie Beihilfen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG zu erfassen sind.

Öffentlich-rechtliche Beihilfen sind uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen. Werden Leistungen im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht, können diese nicht als Beihilfen angesehen werden. In dem o. a. Beispiel ersetzen die Beträge, die Frau S für die Übernahme der Heimerziehung erthält, pauschal die Kosten in angemessenem Umfang. Hierdurch wird der Bereich der unentgeltlichen familiären Pflege, in dem die Pflegepersonen durch Beihilfen unterstützt werden, mit dem auf Erwerbstätigkeit gerichteten Betrieb eines Kinderhauses verlassen.

Der Steuerzahlerin stehen auch keine Kinderfreibeträge zu (§ 32 Abs. 6 EStG). Die in das Kinderhaus aufgenommenen Kinder sind keine Pflegekinder. Die Steuerzahlerin ist mit den Kindern nicht durch ein familienähnliches Band verbunden und hat sie auch nicht auf Dauer in ihren Haushalt aufgenommen. Die Kinder werden nur gegen Entgelt in einem erwerbsmäßig betriebenen Heim untergebracht

(→ Steuerfreie Einnahmen – ABC ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.09.1998, XI R 11/98

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