Rz. 26

Aus dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB resultiert auch die grundsätzliche Passivierungspflicht passivierungsfähiger Verpflichtungen, sofern gesetzlich nicht explizit ein Passivierungswahlrecht oder ein Passivierungsverbot vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz des Nichtausweises schwebender Geschäfte zu erwähnen, der – analog zur Behandlung auf der Aktivseite – den Ausweis von Verpflichtungen aus schwebenden Geschäften verbietet, es sei denn, die ausstehende Gegenleistung des Vertragspartners kompensiert nicht mehr die ausstehende eigene Leistung des Bilanzierenden, sodass eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden ist.[1]

 

Rz. 27

Die Auswirkungen dessen, ob ein negatives Wirtschaftsgut bzw. eine Schuld anerkannt wird oder nicht, liegen im Regelfall in der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer Aufwandsverrechnung und damit einer Gewinnminderung in der laufenden Periode. Normalerweise wird im Fall der Passivierung von Verpflichtungen eine Verlagerung von Gewinnsteuerzahlungen sowie evtl. Ausschüttungen in spätere Perioden – darüber hinaus auch eine Verminderung von Substanzsteuerzahlungen – erreicht, mit der Folge, dass (bei konstantem Steuersatz) Liquiditäts- und Rentabilitätsvorteile bewirkt werden. "Steuervermeidungseffekte" sind bei Passivpositionen allenfalls im Zusammenhang mit der Zurechnung zum (wirtschaftlichen) Eigentum und zum Betriebsvermögen denkbar, ansonsten löst sich eine "zu hohe" Verpflichtung (z. B. Rückstellung) erfolgswirksam wieder auf, wenn der Grund für ihre Bildung entfallen ist.

[1] Vgl. Kußmaul, in Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 246 Rz. 21, Stand: 2/2023.

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