Rz. 14

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, wurde die Bilanzierung eigener Anteile durch das BilMoG neu geregelt. Der Erwerb eigener Anteile ist hiernach als Rückzahlung von Eigenkapital (§ 272 Abs. 1a HGB) und die Weiterveräußerung als Kapitalerhöhung (§ 272 Abs. 1b HGB) zu behandeln.

In der Steuerbilanz wird entsprechend der Erwerb eigener Anteile als Kapitalherabsetzung und die Weiterveräußerung als Kapitalerhöhung behandelt. Eigene Anteile werden in den Steuerbilanzen für nach dem 31.12.2009 beginnende Wirtschaftsjahre ebenfalls nicht mehr ausgewiesen.[1]

[1] Frotscher/Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG-Kommentar, § 5 EStG Rz. 240, Stand: 3/2019. Zu weiteren Einzelheiten s. "Eigene Anteile in Handels- und Steuerbilanz".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge