Häufig besteht das Werk aus mehreren Hauptstoffen. In diesem Fall bewirkt der Werkunternehmer bereits dann eine Werklieferung, wenn er nur einen Hauptstoff oder einen Teil eines Hauptstoffes selbst beschafft hat, während alle übrigen Stoffe vom Besteller beigestellt werden (Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 2 UStAE). Errichtet etwa ein Bauunternehmer auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk und verwendet er dabei eigene Materialien, so erbringt er eine Werklieferung.

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