Wiederholt auftauchende, für die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung allerdings nicht entscheidende Termini sind "Materialbeistellung" und "Materialgestellung".

Stammt ein Teil der Stoffe einer Werklieferung vom Besteller, so spricht man von einer Materialbeistellung zur Werklieferung. Beigestellt werden kann ein Teil des Hauptstoffs, aber auch Nebenstoffe oder sonstige Beistellungen, beispielsweise Arbeitskräfte, Maschinen, Hilfsstoffe wie Baustrom, Kohle oder ähnliche Betriebsmittel (Abschn. 3.8 Abs. 2 Satz 3 UStAE). Fügt der Besteller einen Teil der Stoffe zur Werkherstellung bei, so nimmt das Material nicht am Leistungsaustausch teil und stellt insbesondere keine Gegenleistung für die Werklieferung bzw. die Werkleistung des Unternehmers dar. So lässt sich für den Fall, dass der Besteller ein Nichtunternehmer ist, Umsatzsteuer einsparen.

Gibt der Auftraggeber zur Herstellung des Werkes den gesamten Hauptstoff hin, so liegt eine Materialgestellung vor (Abschn. 3.8 Abs. 2 Satz 4 UStAE).

Eine Materialbeistellung bzw. -gestellung setzt grundsätzlich voraus, dass das Material im Werk tatsächlich verwendet wird. Der Werkunternehmer muss sich also verpflichtet haben, die ihm überlassenen Stoffe ausschließlich zur Herstellung des bestellten Werkes zu verwenden. Verwendet der Unternehmer den Stoff dann doch nicht für das Werk, sondern stattdessen eigenes Material, liegt eine sog. unechte Beistellung vor, die zum Tausch führt. Nur ausnahmsweise ist für eine Beistellung bzw. Gestellung nicht erforderlich, dass Stoffidentität vorliegt. Das gilt jedoch nur, wenn der Unternehmer den vom Besteller zur Verfügung gestellten Stoff gegen gleichartiges und gleichwertiges Material austauscht, der Austausch vom technischen Ablauf her geboten ist und der Menge nach nur Stoff entsprechend der im Werk verwendeten Menge beigestellt wird. In diesem Fall handelt es sich um einen sogenannten unschädlichen Materialaustausch.

Eine Materialbeistellung ist hingegen zu verneinen, wenn der beigestellte Stoff ausgetauscht wird und der mit der Herstellung des Gegenstands beauftragte Unternehmer den Auftrag weitergibt (Abschn. 3.8 Abs. 3 UStAE). Eine Beistellung bzw. Gestellung von Material liegt auch dann nicht vor, wenn der Werkunternehmer an der Beschaffung der Werkstoffe als Kommissionär mitgewirkt hat. In diesem Fall umfasst die Lieferung des Werkunternehmers auch die beschafften Stoffe. Eine Materialbeistellung ist aber anzunehmen, wenn der Werkunternehmer nur als Agent oder Berater an der Stoffbeschaffung beteiligt ist und dementsprechend zwischen dem Lieferer und dem Besteller der Werkstoffe unmittelbare Rechtsbeziehungen begründet werden (Abschn. 3.8 Abs. 4 UStAE). Die Lieferung von Äpfeln durch private Obsterzeuger an eine Kelterei gegen Preisnachlass beim Bezug von Mischsäften mit Apfelanteil sowie von Drittsäften ohne Apfelanteil ist keine Materialbeistellung.[1]

[1] Sächsisches FG, Urteil v. 21.12.2011, 4 K 1114/07: Die Saftherstellung ist eine Werkleistung.

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