Rz. 11

Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus gewerblicher Betätigung durch Vermögensvergleich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln (§ 5 Abs. 1 EStG), gelten die Bewertungsvorschriften des HGB, soweit dem nicht spezielle steuerliche Bewertungsregelungen entgegenstehen (§ 5 Abs. 6 EStG). Wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) kommen die einzelabschlussbezogenen Grundsätze zur Währungsumrechnung in § 256a HGB grundsätzlich auch in der Steuerbilanz zum Tragen. Dies gilt allerdings nicht für § 256a Satz 2 HGB. Dessen aus Praktikabilitätserwägungen konzedierte Nichtbeachtung von Anschaffungskosten-, Realisations- und Imparitätsprinzip bei der Währungsumrechnung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit am Abschlussstichtag von bis zu einem Jahr stehen regelmäßig spezielle steuerliche Bewertungsvorschriften entgegen. So ist zum einen für aktive Wirtschaftsgüter ein Ansatz über den (historischen) Anschaffungskosten (steuerliche Wertobergrenze) unzulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 EStG). Zum anderen dürfen Verbindlichkeiten nicht unter ihren historischen Anschaffungskosten (steuerliche Wertuntergrenze) angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG). In der Steuerbilanz lässt sich deshalb eine Durchbrechung des Realisationsprinzips durch Praktikabilitäts- und Vereinfachungserwägungen nicht rechtfertigen. Nicht realisierte Währungsgewinne sind nicht auszuweisen.[1]

 

Rz. 12

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (Betriebsvermögensvergleich) ermitteln, haben, trotz des in dieser Vorschrift fehlenden Verweises auf die handelsrechtlichen GoB, die materiellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten, sodass die Methoden der Währungsumrechnung auch bei ihnen den genannten Grundsätzen entsprechen müssen.

 

Rz. 13

Besondere steuerrechtliche Probleme der Währungsumrechnung treten in dem oben bereits erwähnten Fall auf, in dem ein inländisches Unternehmen eine ausländische unselbstständige Organisationseinheit (Auslandsbetriebsstätte) unterhält. Für den Rechtsträger des Inlandsunternehmens sind die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 EStG zu ermitteln. Dies bedeutet eine Gewinnermittlung für das Gesamtunternehmen einschließlich des Ergebnisses der Auslandsbetriebsstätte, welches regelmäßig nach ausländischem Recht und in ausländischer Währung errechnet wird. Aus dieser Verpflichtung, das Gesamtunternehmensergebnis nach § 5 EStG auf der Grundlage eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln, folgt, dass es unzureichend ist, das Betriebsstättenergebnis nur als umgerechneten Abschlusssaldo zu übernehmen. Vielmehr ist neben einer Anpassung an die inländischen Rechtsvorschriften eine geschäftsvorfallbezogene Währungsumrechnung erforderlich, damit der Gesamtabschluss den steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften entspricht. Hierauf wird unten näher einzugehen sein.

[1] Vgl. Richter, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 6 EStG Rz. 24 f., Stand: 4/2020; Schmidt, EStG, 38. Aufl. 2019, § 6 EStG Rz. 22.

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