H ist ab 2024 nicht mehr als Kleinunternehmer einzustufen, da sein Gesamtumsatz in 2023 die Grenze von 22.000 EUR überschritten hat. Daher kommt es auf den voraussichtlichen Umsatz in 2024 nicht mehr an. Für die Umsätze des H – soweit sie steuerbar und steuerpflichtig sind – wird ab 2024 die Umsatzsteuer erhoben. Er hat aber aus den Leistungsbezügen einen Vorsteuerabzugsanspruch nach § 15 UStG.

Nach § 15a Abs. 7 UStG ergibt sich eine Änderung der Verhältnisse auch dann, wenn der Unternehmer von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung – oder umgekehrt – wechselt. Damit ergibt sich für H ab 2024 eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG i. V. m. § 15a Abs. 7 UStG.

Da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs im Regelfall nicht unter 5 Jahren liegen wird, ist der maßgebliche Berichtigungszeitraum mit 5 Jahren anzunehmen, er läuft vom 1.7.2023 bis zum 30.6.2028. Aus dem Kauf des Fahrzeugs sind in 2023 (18.500 EUR × 19 % USt) 3.515 EUR Umsatzsteuer entstanden, die über den maßgeblichen Berichtigungszeitraum zu verteilen sind. Damit entfällt auf jedes volle Jahr des Berichtigungszeitraums ein Berichtigungsbetrag von 703 EUR. Folglich steht dem H für 2024 wegen des Wechsels der Besteuerungsform ein Vorsteuerberichtigungsbetrag von 703 EUR zu. Damit kann H einen Berichtigungsbetrag von 703 EUR in seiner Jahressteuererklärung für 2024 geltend machen.[1]

 
Praxis-Tipp

Prüfung der Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung sinnvoll

Grundsätzlich wäre aber in diesem Sachverhalt zu prüfen, ob es umsatzsteuerrechtlich sinnvoll für H ist, die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch zu nehmen. Soweit er seine Leistungen gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern ausführt, wäre ein Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung sicher auch schon in den Vorjahren – unabhängig von dem Erwerb des Fahrzeugs – sinnvoll gewesen.

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