BMF, 23.12.1998, IV D 1 - S 7300 - 31/98

Ausweislich der Niederschrift zu TOP 26 der Sitzung USt IV/98 sind die Einschränkungen des Vorsteuerabzugs „mit dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 2.4.1998, V R 34/97 BStBl 1998 II S. 695, im Bundessteuerblatt Teil II anzuwenden.”

Diese Formulierung ist offensichtlich mißverständlich: Entgegen der Intention, wegen des Vertrauensschutzes durch die bislang anderslautenden Umsatzsteuer-Richtlinien die Einschränkungen nur für die Zukunft anzuwenden, sind OFD-Verfügungen ergangen, nach denen das Urteil in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist (vgl. z.B. Verfügung der OFD Nürnberg vom 16.11.1998 oder Verfügung der OFD Koblenz vom 23.9.1998 (so auch OFD Düsseldorf vom 24.9.1998, S 7300 A - St 1412 - D).

Ich bitte sicherzustellen, daß die Grundsätze des BFH-Urteils nur für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen angewendet werden, die nach der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt (6.11.1998) beim Unternehmer eingegangen sind.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1

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