Kommentar

Nachdem der BFH[1] § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG als EU-rechtswidrig eingestuft und den Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten entgegen der Bestimmung zugelassen hat, ist die Vorschrift im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung nicht mehr anzuwenden.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist neben den Anforderungen des § 15 UStG, dass die Bewirtungskosten als angemessen zu beurteilen sind. Für unangemessene Aufwendungen ist der Vorsteuerabzug weiterhin zu versagen. Wird bei angemessenen Bewirtungskosten gegen Formvorschriften, z.B. gegen die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG, verstoßen, kann der Vorsteuerabzug dennoch vorgenommen werden.

Diese Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 23.6.2005, IV A 5 – S 7303a – 18/05

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 10.2.2005, V R 76/03, INF 2005, S. 326

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