Basisrenten können abgeschlossen werden

  • zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Basisrente-Alter). Zusätzlich kann die Basisrente-Alter um eine Absicherung des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit, der Berufsunfähigkeit oder von Hinterbliebenen ergänzt werden; oder
  • ab dem Jahr 2014 als eigenständiger Vertrag zur Absicherung gegen den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit im Versicherungsfall (Basisrente-Erwerbsminderung). Dieser Vertrag kann mit einer Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit verbunden werden.

Beiträge zu einer Basisrente können allerdings nicht im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden. Nach § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nur Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7 und 9, Abs. 1a EStG und des § 10b EStG, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR übersteigen, als Freibetrag bei der Ermittlung des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass eventuelle Einmalbeiträge zu einer Basisrente nicht angesetzt werden können, obwohl bei der Ermittlung von Einkommensteuervorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 EStG auch die Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu berücksichtigen sind. Diese Differenzierung ist nach Auffassung des BFH[1] verfassungsrechtlich unbedenklich.

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