Leitsatz

Die Frage, ob der Eigentümer eines Grundstücks, der dies unter Vorbehalt des Nießbrauchs unentgeltlich auf einen Dritten überträgt, wirtschaftlicher Eigentümer bleibt, hat z. B. Auswirkungen im Bereich der Eigenheimförderung. Sowohl für die Steuerförderung nach § 10 e EStG als auch für die Eigenheimzulage gilt, daß nur der bürgerlich-rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer, nicht jedoch der Nutzungsberechtigte anspruchsberechtigt ist ( → Nießbrauch ).

Der BFH hat ernstliche Zweifel daran geäußert, ob der Vorbehaltsnießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer sein kann, wenn neben dem Nießbrauch ein schuldrechtliches Veräußerungsverbot vereinbart und dieses durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert ist.

Wirtschaftliches Eigentum setzt voraus, dass der als wirtschaftlicher Eigentümer Anzusehende derart über das Wirtschaftsgut verfügen kann, daß er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Diese Voraussetzungen erfüllt der Vorbehaltsnießbraucher im Normalfall nicht. Aber auch die Vereinbarung schuldrechtlicher Veräußerungsverbote führen für sich genommen nicht dazu, dass das betroffene Wirtschaftsgut nicht dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen wäre. So sind z. B. Kommanditanteile, deren Übertragbarkeit beschränkt ist, gleichwohl dem (neuen) Eigentümer zuzurechnen. Im Urteilsfall konnte der BFH jedoch die Frage unentschieden lassen, da er bereits aus anderen Gründen zur Ablehnung des Revisionsbegehrens kam.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.11.1998, IV R 39/98

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