Die Vor-GmbH haftet selbst mit dem vollen Gesellschaftsvermögen, soweit sie eigenständig Verbindlichkeiten eingegangen ist bzw. von der Vorgründungsgesellschaft übernommen hat. Das gilt auch für deliktische Handlungen ihrer Organe, z. B. des Geschäftsführers (Haftung für Steuerschulden, für Hinterziehungszinsen etc.).
Daneben besteht die sog. Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Handelnde sind grundsätzlich die Geschäftsführer. Bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister haften die ‹Handelnden› danach gegenüber Gläubigern der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Die Haftung beinhaltet eine Straf-, Sicherungs- und Druckfunktion gegenüber dem handelnden Geschäftsführer. Sie erfasst hingegen keine Eintrittspflicht für das deliktische Handeln von Mitgeschäftsführern oder Mitarbeitern der Vor-GmbH, auch wenn die Vor-GmbH für dieses einstehen müsste. Ob der Vertreter (Geschäftsführer) im Rahmen seiner Vertretungsbefugnisse agierte, ist dabei irrelevant. Sogar die positive Kenntnis eines Gläubigers von der fehlenden Eintragung ist nicht entscheidend. Eine Haftung wird nur ausgeschlossen, wenn der Gläubiger von der Nichtberechtigung des Geschäftsführers wusste. Diese strenge Haftung besteht aber nur Dritten gegenüber, nicht gegenüber den Gesellschaftern.
Der Handelnde hat gegenüber der Gesellschaft regelmäßig einen Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch, die ihrerseits einen Anspruch gegen die Gesellschafter aus der sog. Verlustdeckungshaftung hat. Die Gesellschafter haften im Wege der der sog. Verlustdeckungshaftung gegenüber der Vorgesellschaft, wenn die Vor-GmbH nicht eingetragen wird oder nach Eintragung, wenn eine Unterbilanz oder auch eine weitergehende Überschuldung bei der Eintragung bestand. Die Gesellschafter haften für vor der Eintragung entstandene Verb...