Zusammenfassung

 
Begriff

Die Vor-GmbH – auch GmbH in Gründung oder Vorgesellschaft genannt – ist ein Zusammenschluss eigener Art. Der Jurist spricht hier von einer Gesellschaft sui generis. Sie ist eine "werdende juristische Person" und steht zwischen der Vorgründungsgesellschaft und der GmbH. Für die Vor-GmbH gelten besondere Vorschriften. Sie darf den Zusatz "GmbH i. G." führen. Die Vor-GmbH ist rechts- und parteifähig. D. h. sie kann selbst Rechte und Pflichten begründen, klagen und verklagt werden. Steuerrechtlich ist die Vor-GmbH einer GmbH gleichgestellt. Die Vor-GmbH besteht ab dem Stadium der notariellen Errichtung der GmbH bis zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Vor der notariellen Errichtung kann eine sog. Vorgründungsgesellschaft bestehen.

 

1 Übertragung von Vermögensgegenständen

Die Vor-GmbH kann bereits Vermögen erwerben, so auch Unternehmensbeteiligungen oder Grundstücke. Die Übertragung des Vermögens von der sog. Vorgründungsgesellschaft, die vor Entstehung der Vor-GmbH bestehen kann, auf die Vor-GmbH bedarf einer gesonderten Vereinbarung, die Rechte und Pflichten gehen nicht automatisch über. Die jeweiligen Vertragspartner müssen mitwirken. Hat z. B. die Vorgründungsgesellschaft bereits Büroräume angemietet, muss der Mietvertrag mit Zustimmung des Vermieters auf die Vor-GmbH übertragen werden. Für die Vorgründungsgesellschaft handeln die Gesellschafter, aufseiten der Vor-GmbH der oder die Geschäftsführer. Die Vorgründungsgesellschaft ist zur Übertragung der Vermögensgegenstände auf die Vor-GmbH verpflichtet. Das ergibt sich aus deren Gesellschaftsvertrag. Die Übertragung kann auch konkludent erfolgen. Zur Übertragung reicht die Erwähnung im Gesellschaftsvertrag. Ausreichend ist auch die Verbuchung in den Unterlagen der Vor- GmbH. Aus Beweisgründen sollte aber eine entsprechende Erklärung aller Gesellschafter schriftlich fixiert werden:

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung

"Als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Gesellschafter übertragen wir hiermit sämtliche Rechte und Pflichten der Vorgründungsgesellschaft auf die durch notarielle Urkunde des Notars … vom …, UR-Nr. …, gegründete …-Gesellschaft. Soweit die Gründungsgesellschafter mangels befreiender Schuldübernahme weiterhin haften sollten, stellt die Gesellschaft diese hiervon frei."

Gleiches gilt für die Übertragung von Verpflichtungen der Vorgründungsgesellschaft. Sie erfolgt durch eine Vertragsübernahme, die allerdings die Zustimmung des Vertragspartners voraussetzt. Das bloße Handeln für die GmbH i. G. reicht dafür nicht. Daher sollten das Einverständnis und die Beschränkung der Haftung auf das Vermögen der GmbH nach deren Eintragung ausdrücklich vereinbart und ebenfalls schriftlich festgehalten werden.

 
Hinweis

Praktische Bedeutung nimmt ab – Ausnahme falsche Angaben

In der Praxis spielt die Vor-GmbH kaum noch eine Rolle, da die Zeit zwischen Anmeldung und Eintragung der GmbH ins Handelsregister unterdessen in der Regel nur noch wenige Tage dauert. Problematisch können dagegen Fälle werden, in denen das Registergericht eine Eintragung wegen falscher, fehlerhafter oder unvollständiger Angaben verweigert – z. B. bei Unklarheiten der Firmierung, der Sacheinlagenbewertung usw.

2 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis

In dem Stadium der Vor-GmbH beschränken sich Geschäftsführungsmacht und Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer auf Geschäfte, die zur Herbeiführung der Eintragung der GmbH erforderlich sind. Der BGH formuliert dies wie folgt:

Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist in der Vorgesellschaft durch deren Zweck begrenzt, als notwendige Vorstufe zur juristischen Person deren Entstehung zu fördern und bis dahin das schon eingebrachte Vermögen zu verwalten und zu erhalten.[1] Soll den Geschäftsführern unbeschränkte Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht erteilt werden, müssen die Gesellschafter die beschränkten Befugnisse erweitern. Der Beschluss dazu muss einstimmig sein. Das kann auch konkludent oder auch ganz formell im notariellen Gründungsprotokoll geschehen.

Die Ausweitung der Befugnisse ist insbesondere bei einer Sachgründung durch Einbringung eines Unternehmens notwendig, da sonst die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens unterbrochen würde, was kaum im Interesse der Gründer ist. Die Erweiterung sollte aber regelmäßig ausdrücklich erfolgen und bereits im Vertrag mit dem Geschäftsführer oder aber im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden.

 
Praxis-Beispiel

Musterformulierung

"Schon vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist der Geschäftsführer uneingeschränkt zur Vertretung der Gesellschaft befugt."

[1] BGH, Urteil. v. 9.3.1981, II ZR 54/80.

3 Haftung in der Vor-GmbH

Die Vor-GmbH haftet selbst mit dem vollen Gesellschaftsvermögen, soweit sie eigenständig Verbindlichkeiten eingegangen ist bzw. von der Vorgründungsgesellschaft übernommen hat. Das gilt auch für deliktische Handlungen ihrer Organe, z. B. des Geschäftsführers (Haftung für Steuerschulden, für Hinterziehungszinsen etc.).

Daneben besteht die sog. Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG). Handelnde sind grundsätzlich die Geschäftsführer. Bis zur Eintragu...

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