Schriftliche Verwaltungsakte werden normalerweise mittels einfacher Post oder elektronisch übermittelt. Bei schriftlicher Übermittlung kann sich die Finanzverwaltung auch privater Zustellunternehmen bedienen. Bei der Zusendung im Inland gilt der Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.[1] Diese Bekanntgabe-Fiktion gilt nur für die Fälle, in denen der Verwaltungsakt tatsächlich nicht später zugegangen ist. Der Tag der Aufgabe zur Post ergibt sich i. d. R. aus dem Datum des Bescheids. Der Bekanntgabetag hat einerseits Bedeutung für den Beginn der Einspruchsfrist (Einspruch), andererseits auch für die Fälligkeit.

 
Wichtig

Bekanntgabe

Fällt das Ende der "Dreitagefrist" (zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post (Poststempel!) und seiner vermuteten Bekanntgabe) auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächst folgenden Werktag. Etwas anderes gilt bei einem privaten Postdienstleister, sofern dieser in seinem Stempelaufdruck nicht den Tag der Einlieferung, sondern den Tag der Zustellung ausweist.[2]

Geht der Verwaltungsakt erst später zu, wird er erst am Tag des tatsächlichen Zugangs bekanntgegeben und wirksam. Zu beachten ist, dass der Verwaltungsakt jedoch auch dann am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen gilt, wenn der Empfänger den Briefkasten nicht leert, weil er z. B. verreist oder erkrankt ist. Bei der Geltendmachung eines verspäteten Zugangs muss der Steuerpflichtige die Umstände darlegen, aus denen sich berechtigte Zweifel an der Zugangsfiktion ergeben. Bei Vorliegen solcher Zweifel hat letztlich die Finanzbehörde die Beweislast für den früheren Zugang.[3]

Behauptet der Steuerpflichtige, dass ihm der Verwaltungsakt gar nicht zugegangen ist, liegt die Beweislast des tatsächlichen Zugangs ebenfalls bei der Finanzbehörde.

Bei Übermittlung durch die Post ins Ausland gilt der Verwaltungsakt grundsätzlich einen Monat nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.[4] Hier gelten die zuvor dargelegten Grundsätze entsprechend.

Die Finanzbehörden können einen Verwaltungsakt nach Ermessen auch nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zustellen.[5]

Die Zustellung von Verwaltungsakten in bestimmte Staaten bedarf besonderer Formen. Die Art der Zustellung sowie die betroffenen Staaten sind im AEAO zu § 122 ab Rz 3.1.4 ausführlich beschrieben.

Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf

Die Vorschrift des § 122a AO ermöglicht die Bekanntgabe eines elektronisch bekanntgebbaren Verwaltungsakts auch durch die Bereitstellung zum Datenabruf. Der durch Datenabruf bereitgestellte Verwaltungsakt gilt ebenfalls am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtgung über die Bereitstellung der Daten an den Empfänger als bekannt gegeben. Im Zweifel hat liegt auch hier die Beweislast des tatsächlichen Zugangs bei der Finanzbehörde. Einzelheiten hierzu beschreibt der AEAO zu § 122a AO.

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