Die Rechtsprechung hat seit langer Zeit zwei Fallgruppen anerkannt, in denen der Vertreter selbst nach den Grundsätzen des Instituts der sog. culpa in contrahendo persönlich haftet. Eine Eigenhaftung des Vertreters nehmen die Gerichte an,

  • wenn der Vertreter am Vertragsschluss ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder
  • wenn er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat (vgl. nunmehr auch § 311 Abs. 3 BGB).

Diese Regelung, die zu einer direkten Inanspruchnahme des Vertreters führen kann, lässt sich deutlich am Fall des Verkaufs in Zahlung genommener Kunden-Pkw durch einen Kfz-Händler darstellen. Der Händler verkauft den Wagen dabei im Namen des Kunden, tritt also als Vertreter auf. Der Kaufvertrag wird vom Käufer mit dem vormaligen Kunden geschlossen. Der Händler nimmt jedoch ein spezifisches Vertrauen in Anspruch, das aus seiner Fachkompetenz, aus dem Ort (Autohaus, Werkstatt) und den Umständen (Verkaufsgespräch) des Verkaufs resultiert. Obwohl er nicht Vertragspartei wird, sondern ausschließlich als Vertreter agiert, muss der Händler deshalb

  • prüfen, ob die Marken- und Typenbezeichnungen zutreffen[6]
  • den Wagen untersuchen bzw. eine fehlende Untersuchung offenbaren[7]
  • für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften einstehen[8]
  • für das Verschweigen wesentlicher Mängel haften[9]
  • für objektiv unrichtige Behauptungen "ins Blaue hinein" ("unfallfrei" ohne vorherige Untersuchung) haften.[10]
[6] BGH, Urteil v. 3.11.1982, VIII ZR 282/81, NJW 1983 S. 217.
[7] OLG Köln, Urteil v. 5.7.1996, 19 U 106/95, NJW-RR 1997 S. 1214.
[9] Vgl. OLG Köln, Urteil v. 18.6.1993, 20 U 14/93, VersR 1994 S. 111.
[10] OLG Köln, Urteil v. 26.3.1993, 19 U 181/92, NJW-RR 1993 S. 1138.

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