Zu den wichtigsten und meist verbreiteten Sicherungsmitteln zählt ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Ist er vereinbart, "so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird".[7] Gängige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist denn auch der Satz

" Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt die Ware unser Eigentum."

Sollen bei laufender Geschäftsverbindung alle Lieferungen alle Preisforderungen sichern, lautet die Klausel:

"Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind."

Während ein solcher sog. Kontokorrentvorbehalt grundsätzlich zulässig ist, verbietet das Gesetz ausdrücklich den sog. Konzernvorbehalt. Dies ist ein Eigentumsvorbehalt, der den Eigentumsübergang von der Erfüllung der Forderungen Dritter, insbesondere konzernverbundener Unternehmen, abhängig macht(§ 449 Abs. 3 BGB).

Um vor allem im Zwischenhandel dem Vorbehaltskäufer den Weiterverkauf zu ermöglichen, wird dieser – wiederum unter vorbehaltenem Eigentum – zugestanden, verbunden mit der Vorausabtretung der aus diesem Verkauf erworbenen Kaufpreisforderung (Sicherungsabtretung) zur Sicherung des Kaufpreisanspruches aus dem ersten Verkauf (sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt).

Nach der Regelung des § 449 Abs. 2 BGB kann der Vorbehaltseigentümer allerdings die verkaufte Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist. Dies setzt gemäß § 323 Abs. 1 BGB seinerseits voraus, dass er zuvor den Schuldner unter angemessener Fristsetzung vergeblich zur Leistung aufgefordert hat. Die Fristsetzung ist gemäß § 323 Abs. 2 BGB in bestimmten Konstellationen entbehrlich, z. B. wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat.[8].

[8] Zur Unwirksamkeit einer AGB-Klausel zum verlängerten Eigentumsvorbehalt: OLG Köln, Urteil vom 27.01.2009, Az. 3 U 84/08

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