Rz. 50

Soll der Jahresabschluss betreffend die Bilanz im Rahmen einer Umwandlung als Schlussbilanz verwendet werden, sind die Erleichterungen des § 264 Abs. 3, 4 HGB von der Anwendung ausgeschlossen. In diesem Zuge darf gem. § 17 Abs. 2 Satz 3 UmwG einzig eine Bekanntmachung im Unternehmensregister unterbleiben. Die Lex-specialis-Vorschriften des UmwG gehen den handelsrechtlichen Lex-generalis-Normen vor.[1] Wird eine gesonderte Schlussbilanz aufgestellt, scheiden die Erleichterungen mangels Erfüllung der Befreiungsvoraussetzung des § 264 HGB ohnehin aus.

[1] Vgl. Störk/Deubert, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 264 HGB Rz. 118.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge