§ 1 Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere
Zur Sicherheitsleistung geeignet sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie auf inländische Zahlungsmittel lauten und einer der folgenden Gattungen angehören:
1. |
Schuldverschreibungen,
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4. |
Schuldverschreibungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, |
§ 2 Eignung von Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung
(1) 1Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken sind zur Sicherheitsleistung geeignet, wenn sie sicher sind. 2Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist sicher, wenn die Hypothek, die Grundschuld oder die Ablösesumme der Rentenschuld die ersten 50 Prozent des Grundstückswerts nicht übersteigt.
(2) Grundstückswert nach Absatz 1 Satz 2 ist
1. |
der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsverordnung ermittelte Beleihungswert oder |
2. |
ein auf andere Weise als nach Nummer 1 ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert eines Grundstücks, der den Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt. |
Zum Zeitpunkt der Sicherheitsleistung darf der Zeitpunkt, zu dem der Grundstückswert ermittelt wurde, nicht mehr als ein Jahr zurückliegen.
(3) 1Werden bei der Ermittlung des Grundstückswertes mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke werterhöhend berücksichtigt, so müssen diese Bauwerke, während die Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld als Sicherheit dient, ausreichend versichert sein. 2Dies ist nur der Fall, wenn die Versicherung mindestens
1. |
die erheblichen Schadensrisiken erfasst, die nach Art und Lage der jeweiligen Bauwerke bestehen, und |
2. |
die für eine Wiederherstellung der Bauwerke erwartungsgemäß aufzuwendenden Kosten abdeckt. |
§ 3 Kapital- oder Geldanlage nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Diejenigen, die nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anlage von Kapital oder Geld verpflichtet sind, haben dies wie folgt anzulegen:
1. |
in Wertpapieren, die auf inländische Zahlungsmittel lauten und einer der in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Gattungen angehören, |
2. |
in Hypothekenforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind, |
3. |
in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land, oder in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung der Bund oder ein Land gewährleistet, |
4. |
in Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund oder ein Land ist und die in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind, |
5. |
in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung der Bund oder ein Land gewährleistet und die in ein elektronisches Wertpapierregister nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen sind, |
6. |
in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder ein Landesschuldbuch eingetragen sind, oder |
7. |
bei einem Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört. |
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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