(1) Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 108, 109 und 110

 

a)

Treibstoff in den Hauptbehältern von in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten

  • Personenkraftfahrzeugen, Nutzfahrzeugen und Krafträdern;
  • Spezialcontainern;
 

b)

Treibstoff in tragbaren Behältern, die in Personenkraftfahrzeugen oder auf Krafträdern mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge von 10 l je Fahrzeug;

die einzelstaatlichen Bestimmungen über Besitz und Beförderung von Treibstoff bleiben hiervon unberührt.

 

(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als

 

a)

"Nutzfahrzeuge": Straßenkraftfahrzeuge (einschließlich Zugmaschinen mit oder ohne Anhänger), die nach Bauart und Ausrüstung geeignet sind zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Beförderung von

  • mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers;
  • Waren;

sowie alle besonderen Straßenfahrzeuge für andere als Beförderungszwecke im eigentlichen Sinne;

 

b)

"Personenkraftfahrzeug": Kraftfahrzeuge, die den Kriterien unter Buchstabe a nicht entsprechen;

 

c)

"Hauptbehälter":

  • die vom Hersteller in alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen während des Transportsermöglichen;
  • Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die unmittelbar mit Gasbetrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind;
  • die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen;
 

d)

"Spezialcontainer": alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme wie z. B. Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung dienen.

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