Kommentar

Unterstützungszahlungen an unterhaltsberechtigte Personen sind bis zu bestimmten Grenzen als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt. Als geringfügig kann i. d. R. ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 30 000 DM angesehen werden. Hat ein volljähriger Sohn ausreichendes Vermögen, beruhen die Unterhaltszahlungen an ihn nicht auf einer bürgerlich-rechtlichen Verpflichtung und sind nicht zwangsläufig. Dies gilt auch, wenn nicht auszuschließen oder sogar zu erwarten ist, daß der Sohn infolge seines psychischen Zustandes dauerhaft nicht in der Lage ist, seinen Unterhalt anders als durch Vermögenserträge selbst zu bestreiten. Die Aufwendungen sind deswegen als außergewöhnliche Belastung nicht abziehbar ( Außergewöhnliche Belastung ;

Außergewöhnliche Belastungen – ABC ).

Praxis-Beispiel

Beispiel: Ein Steuerzahler gewährt seinem psychisch kranken volljährigen Sohn Unterstützung. Der Sohn besitzt Wertpapiere im Wert von ca. 30 000 DM sowie eine fremdvermietete Eigentumswohnung, deren Wert mit mindestens 90 000 DM angenommen werden kann. Der Sohn ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage zu arbeiten. Sein Vater zieht die Unterhaltszahlungen vergeblich als außergewöhnliche Belastung ab.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.08.1997, III R 68/96

Anmerkung

Anmerkung: Nicht einbezogen in die 30 000 DM-Grenze werden u. a. Vermögensgegenstände aus dem Hausrat und ein angemessenes selbstgenutztes Wohnhaus ( R 190 Abs. 3 EStR ).

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