Rz. 38

Negative Einkünfte, die erstmals bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ab VZ 2004 nicht ausgeglichen werden können, sind bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio./2 Mio. EUR (ab VZ 2013), 10 Mio./20 Mio. EUR (für VZ 2020, 2021) im Falle der Zusammenveranlagung, vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen VZ vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen. Ab 2022 sind laut dem aktuellen Regierungsentwurf für ein Viertes Corona-Steuerhilfegesetz negative Einkünfte bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Mio./20 Mio. EUR (für VZ 2022, 2023) vom Gesamtbetrag der Einkünfte der zwei unmittelbar vorangegangenen VZ vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen.[1] Diese Reihenfolge führt dazu, dass sich Sonderausgaben und der Grundfreibetrag nicht mehr auswirken, wenn durch den Verlustabzug die positiven Einkünfte vollen Umfangs verrechnet werden. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.[2] Ist ein Abzug in diesem VZ nicht möglich oder nicht gewollt (Rz. 42, 55), erfolgt der Verlustvortrag.

 

Rz. 39

Ab VZ 2008 ist nach § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG[3] der Gesamtbetrag der Einkünfte des Rücktragsjahrs um die Begünstigungsbeträge nach § 34a EStG zu mindern. Nach § 34a Abs. 8 EStG dürfen negative Einkünfte nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeglichen werden, sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Hierdurch soll eine doppelte Begünstigung vermieden werden. Im Übrigen kann der Antrag auf ermäßigte Besteuerung im Verlustjahr nach § 34a Abs. 1 Satz 4 EStG zurückgenommen werden, sodass dem Steuerpflichtigen der Verlustrücktrag nach § 10d EStG unmittelbar eröffnet wird.

 

Rz. 40

 

Beispiel 3

 
Verlust VZ 02, § 21 EStG 100.000 EUR
VZ 01 nach § 34a Abs. 1 EStG ermäßigt besteuerter Gewinn 100.000 EUR

Ein Verlustrücktrag von 02 nach 01 ist unzulässig. Nimmt der Steuerpflichtige für 01 den Antrag auf ermäßigte Besteuerung zurück, wird der Rücktrag zulässig.

Für alle nicht begünstigt besteuerten Einkünfte kann auch weiterhin ein Verlustrücktrag auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt werden. Nicht ausgeglichene Verluste gehen in den Verlustvortrag ein. D. h. nach dem obigen Beispiel, dass der Verlust im VZ02 nach 03 ff. vorgetragen wird.

Der Nachversteuerungsbetrag gem. § 34a Abs. 6 EStG kann nicht in den Verlustabzug einbezogen werden, da er nicht zu den Einkünften zählt. Im Ergebnis werden die Einkünfte bzw. der Teil der Einkünfte, für die bzw. den die Wahl der begünstigten Besteuerung getroffen wurde, endgültig aus der Verlustverrechnung ausgeschieden.

[1] Vgl. BT-Drucks. 20/1111 v. 21.03.2022, S. 8,

Zu den weiteren Änderungen der Beträge vgl. Rz. 30, 43.

[3] UnternehmensteuerreformG 2008 v. 14.8.2007, BStBl 2007 I S. 630.

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