Der Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich; es besteht dazu auch kein Wahlrecht – weder dem Grunde noch der Höhe nach. Vielmehr wird der Verlustvortrag grundsätzlich bis zu der Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Körperschaft abgezogen, dass sich ein Einkommen von 0 EUR ergibt.

 
Wichtig

Mindestbesteuerung

Seit 2004 ist für größere Verlustvolumina aber eine betragsmäßige Begrenzung zu beachten. Danach kann ein Verlustvortrag nur bis zu einem Sockelbetrag i. H. v. 1.000.000 EUR in vollem Umfang abgezogen werden. Entgegen ursprünglicher Überlegungen gab es für 2020 und 2021 (anders als beim Verlustrücktrag[1]) keine Corona-bedingte Erhöhung dieses Betrags.

Ein diesen Sockelbetrag übersteigender Verlustabzug ist auf 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte begrenzt. Die damit verbundene zeitliche Streckung des Verlustvortrags ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich.[2]

Beispiel:

Der Verlustvortrag zum 31.12.2020 wurde mit 2.000.000 EUR festgestellt. In 2021 erzielt die GmbH wieder einen Gesamtbetrag der Einkünfte i. H. v. 1.600.000 EUR.

Von diesen 1.600.000 EUR können 1.360.000 EUR (1.000.000 EUR + 60 % von 600.000 EUR) als Verlustabzug gekürzt werden, sodass die GmbH ein zu versteuerndes Einkommen 2021 i. H. v. 240.000 EUR hat. Der Verlustvortag zum 31.12.2021 wird auf 640.000 EUR festgestellt.

Ein – nach einem ggf. vorgenommenen Verlustrücktrag – verbleibender vortragsfähiger Verlustabzug wird durch einen gesonderten Feststellungsbescheid förmlich festgestellt.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge