Nach bürgerlichem Recht tritt beim Tod eines Menschen der Erbfall ein. Das Vermögen der verstorbenen Person, die vom Gesetz als Erblasser bezeichnet wird, geht als Ganzes im Wege der Universalsukzession (Gesamtrechtsnachfolge) auf den oder die gesetzlichen oder letztwillig bestimmten Erben über.[1] Wenn der Erblasser keine Erbfolge bestimmt hat, tritt die "gesetzliche Erbfolge" ein. Das ist der Fall, wenn der Erblasser überhaupt keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat oder wenn die von ihm errichtete Verfügung keine Erbeinsetzung enthält, z. B. nur Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen. Das Gleiche gilt, wenn die Erbeinsetzung aus formellen oder materiellen Gründen unwirksam ist.

Von der Gesamtrechtsnachfolge des/der Erben wird das gesamte vererbliche Aktiv- und Passivvermögen des Erblassers umfasst. Die Gesamtheit der auf den Erben übergehenden Rechte und Pflichten bildet vom Erblasser her gesehen den ”Nachlass”, vom Erben her gesehen die ”Erbschaft”.

 
Achtung

Gegenständliche Erbeinsetzung ist nicht möglich

Eine gegenständlich beschränkte Erbeinsetzung ist nicht möglich. Die gewünschte Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände muss im Wege der Vermächtsnis- oder Teilungsanordnung geregelt werden.

Ziel dieser Gesamtrechtsnachfolge ist es, im Interesse des Erben und der Nachlassgläubiger das Vermögen des Erblassers unverändert auf den oder die Erben zu überführen. Das für den Erbfall statuierte Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge beschränkt sich nicht auf den Bereich des Zivilrechts, sondern erstreckt sich auch auf das Steuerrecht; der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger tritt in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein.[2]

Die Steuerschuld des Erblassers geht auf den Erben über.[3]

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