Die Erteilung und die Ablehnung der verbindlichen Zusage sind Verwaltungsakte.[1] Gegen diese kann Einspruch[2] eingelegt bzw. nach einer Einspruchsentscheidung Anfechtungs- und Verpflichtungsklage[3] erhoben werden.

 
Achtung

Verbindliche Zusage steht im Ermessen des Finanzamts

§ 204 AO stellt die Erteilung der verbindlichen Zusage bei Vorliegen der Voraussetzungen in das "pflichtgemäße Ermessen" der Finanzbehörde (es "soll" eine Zusage erteilen, wenn …). Der Steuerpflichtige hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Finanzbehörde eine Zusage erteilt.

Rechtsbehelfsmöglichkeiten

Das Finanzamt wird, wenn die für die beantragte verbindliche Zusage notwendigen Voraussetzungen vorliegen, diese nur ausnahmsweise ablehnen. Gegen diese Ablehnung kann jedoch Einspruch eingelegt und die Begründung darauf gestützt werden, dass das Finanzamt sein Ermessen[4] nicht pflichtgemäß ausgeübt hat.

Hält sich das Finanzamt nicht an eine verbindliche Zusage, ist der jeweilige Steuerbescheid rechtswidrig und muss mit dem Einspruch angefochten werden.

Etwaige unvollständige oder fehlerhafte verbindliche Zusagen müssen ebenfalls mit dem Einspruch angefochten werden. Unter Umständen kommt auch eine Korrektur nach § 129 AO in Betracht.

Eine verbindliche Zusage i. S. v. § 204 AO darf nicht mehr erteilt werden, wenn der konkrete Sachverhalt, der der verbindlichen Zusage zugrunde gelegt werden soll, bereits finanzgerichtlich überprüft wird.[5]

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