Begriff

In Zeiten besonders ausgeprägter Regelungswut des Gesetzgebers und der sich hieraus ergebenden ständigen Verkomplizierung des Steuerrechts hat der Steuerpflichtige ein Interesse daran, verbindlich zu wissen, welche steuerrechtlichen Rechtsfolgen geplante Gestaltungen nach sich ziehen werden. Mit § 89 Abs. 2 AO hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Erteilung verbindlicher Auskünfte auch gesetzlich verankert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Erteilung verbindlicher Auskünfte sowie die in diesem Zusammenhang bestehende Gebührenpflicht ist in § 89 Abs. 25 AO sowie in der Steuer-Auskunftsverordnung vom 30.11.2007 (BGBl 2007 I S. 2783) geregelt. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] wurde § 89 Abs. 2 u. 3 AO punktuell geändert. Die Steuer – Auskunftsverordnung wurde durch Artikel 4 der Verordnung v. 12.7.2017[2] zuletzt geändert.

[1] BGBl 2016 I S. 1679.
[2] BGBl 2017 I S. 2360.

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