Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist seit 23.7.2016 nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.[1] Ist in Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 StAuskV hinsichtlich des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts teilweise auch die Gesellschaft Steuerschuldnerin, wird gegenüber den Gesellschaftern und der Gesellschaft nur eine Gebühr erhoben. In Umwandlungsfällen ist jeder abgebende, übernehmende oder entstehende Rechtsträger eigenständig zu beurteilen.[2]

Am 19.7.2017 (BGBl I 2017 S. 2360) wurde die "Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" verkündet. Im Rahmen dieser Verordnung wird die einheitliche Antragstellung durch mehrere Personen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft[3] auf weitere Fallgestaltungen erweitert.[4]

[1] § 89 Abs. 3 Satz 2 AO; StModernG v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679.
[4] LfSt Bayern, Verfügung v. 30.8.2017, S 0224.1.1-5/24 St42.

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