Begrifflich ist die verbindliche Auskunft von der verbindlichen Zusage nach einer Außenprüfung[1] und der tatsächlichen Verständigung zu unterscheiden.

Eine verbindliche Zusage nach § 204 AO setzt voraus, dass eine Außenprüfung stattgefunden hat. Der Steuerpflichtige kann dann beantragen, dass die Finanzverwaltung ihm verbindlich zusagt, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird.

Bei einer tatsächlichen Verständigung einigen sich die Beteiligten verbindlich über den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Sachverhalt, dessen genaue Ermittlung erschwerten Bedingungen unterliegt. Sie kommt zustande, wenn ein Beurteilungs-, Schätzungs- oder Bewertungsspielraum besteht, der Sachverhalt abgeschlossen ist und die Beteiligten zu einer abschließenden Regelung befugt sind.[2] Eine wirksam und unanfechtbar zustande gekommene Verständigung bindet die Beteiligten an die vereinbarte Tatsachenbehandlung. Eine im Rahmen einer Außenprüfung getroffene tatsächliche Verständigung bindet die Finanzbehörde sogar bereits vor Erlass der darauf beruhenden Bescheide.[3]

Im Gegensatz zu den beiden vorgenannten Regelungen ist die verbindliche Auskunft umfassender, d. h. sie geht über den Regelungsbereich der gesetzlich normierten verbindlichen Auskünfte[4] hinaus. Mit ihr erteilt die Finanzverwaltung verbindlich Auskunft über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten.

 
Hinweis

Abgrenzung zur allgemeinen Fürsorgepflicht

Von der verbindlichen Auskunft ist die allgemeine, sich aus § 89 Abs. 1 AO ergebende Beratungspflicht der Finanzverwaltung zu unterscheiden, die jedoch nur dann besteht, wenn der Steuerpflichtige Erklärungen oder Anträge offensichtlich versehentlich oder aus Unkenntnis nicht abgibt bzw. nicht stellt und somit sehr eingeschränkt ist. Eindeutige Verstöße der Finanzverwaltung gegen diese Fürsorgepflicht können zur Wiedereinsetzung[5] bzw. u. U. sogar zum Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen[6] führen.

 
Achtung

Bindung bei unverbindlicher Auskunft

Hat das Finanzamt eine unverbindliche Auskunft erteilt und ändert sich die der Auskunft zugrunde liegende Rechtslage, ist das Finanzamt berechtigt, einen der geänderten Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn es anderweitig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.[7]

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