Eine besondere Seminarvariante bilden Hybrid-Veranstaltungen. Das bedeutet, dass bei einem Seminar der Vortragende bzw. Veranstalter und das Auditorium aufgeteilt sind, d. h. ein Teil der Teilnehmer befindet sich am Veranstaltungsort während der andere Teil lediglich virtuell teilnimmt. Die beiden BMF-Schreiben vom 9.6.2021[1] und 19.8.2021[2] gehen auf diese Konstellation nicht ein.[3] Hybride Seminare sind durch die COVID-19-Pandemie vermehrt zu Tage gekommen und waren bis dato unter dem umsatzsteuerrechtlichen Radar.

Hinsichtlich der Online-Teilnehmer sollten dabei die Regeln über die Online-Seminare und bzgl. der Präsenzteilnehmer die Regeln über Präsenzseminare Anwendung finden.[4]

Schwierigkeiten ergeben sich jedoch, sofern der Teilnehmer bzw. Leistungsempfänger bis zuletzt entscheiden kann, ob er virtuell oder in Präsenz teilnimmt und nicht im Veranstaltungsland ansässig ist, da von der Teilnahmeform der Leistungsort und die Besteuerung abhängt und folglich erst nach der tatsächlichen Durchführung feststeht, wie die Besteuerung tatsächlich zu erfolgen hat.

Für leistende Unternehmer stellt sich damit die Frage, ob sie diese Seminare im Voraus mit Umsatzsteuerausweis abrechnen sollten. Wird zunächst ohne Umsatzsteuerausweis abgerechnet und handelt es sich um eine Teilnahme in Präsenz, ergäbe sich eine Steuerschuld, die der leistende Unternehmer nun nachträglich an den Empfänger belasten müsste, sodass sich ein latentes Risiko ergibt, mit Steuer belastet zu werden.

Aus Sicht des leistenden Unternehmers, der Vorauszahlungsrechnungen stellt, bietet es sich daher an, zunächst von einer Präsenzteilnahme auszugehen und brutto abzurechnen, um nicht später etwaige Umsatzsteuerbeträge nacherheben zu müssen.

Problematisch wird dies, sofern ein Teilnehmer bei einem mehrtätigen Seminar zunächst die Präsenzteilnahme beansprucht und für den weiteren Teil virtuell teilnimmt. Hier stellt sich die Frage, ob eine Aufteilung des Seminarentgelts zu erfolgen hat, wodurch jedoch eine grds. einheitliche Leistung künstlich aufgespalten würde.

Es sprechen gute Gründe dafür, darauf abzustellen, welche Leistungsform überwiegt. In der Literatur wird weiter vertreten, dass im Zweifel auf die Anmeldung abzustellen sei.[5] Wobei auch dies nicht zwingend Klarheit verspricht.

 
Praxis-Tipp

Art der Teilnahme erfassen

Sollte ein Sachverhalt mit einer Hybridveranstaltung vorliegen, ist es empfehlenswert, möglichst eine genaue Differenzierung der "Art der Teilnahme" vorzunehmen. Sofern eine Teilnahme sowohl online als auch in Präsenz erfolgt, sollte auch der Umfang aufgenommen werden.

[3] Müller, MwStR 2021, S. 549, 551.
[4] Lippross/Janzen, UStAE Aktuell, Abschn. 3a.7a UStAE Rn. 2.; Heinrichshofen, UVR 2021, S. 314, 317.
[5] Heinrichshofen, UVR 2021, S. 314 ff.

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