Die Rechtsnorm des § 46 Abs. 2 EStG greift nur bei Vorliegen folgender Tatbestandsmerkmale:

  • Es liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (Arbeitslohn) vor und
  • es muss ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden sein.[1]
 
Wichtig

Aktuelle Rechtsprechung des BFH zur Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern

Der BFH[2] hat klargestellt, dass die Veranlagung vorbehaltlich der Veranlagungstatbestände des § 46 Abs. 2 Nr. 1-8 EStG gem. § 46 Abs. 2 1. Halbsatz EStG nur dann ausgeschlossen ist, wenn von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit tatsächlich ein inländischer Lohnsteuerabzug vorgenommen worden ist.

 
Praxis-Beispiel

Abgabeverpflichtung bei Arbeitslohn ohne Lohnsteuereinbehalt

Die Ehegatten A und B haben die Steuerklassenkombination III und V gewählt. Ehegatte A hatte das gesamte Kalenderjahr durchgehend Arbeitslohn auf Steuerklasse III bezogen. Aufgrund der Höhe des Jahresbruttogehalts von 22.000 EUR wurde keine Lohnsteuer unterjährig einbehalten. Die Ehefrau war das gesamte Jahr im Krankengeldbezug und erhielt Krankengeldzahlungen der gesetzlichen Krankenkasse i. H. v. 20.000 EUR.

Generell könnte eine Pflichtveranlagung verneint werden mit der Begründung des § 46 Abs. 2 Satz 1 EStG und dem fehlenden Steuerabzug vom Arbeitslohn beim Ehemann. Der BFH hat aber mit seinem Beschluss klargestellt, dass die Tarifvorschriften des § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG nach dem Gesetzeswortlaut nur vorbehaltlich des § 32b EStG anzuwenden sind. Das bedeutet, dass der Progressionsvorbehalt des § 32b EStG dem § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG im Range vorgeht.

Die Ehegatten A und B müssen somit eine Einkommensteuererklärung einreichen.

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